ZRI 2024, 765

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 78; SchVG § 7 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 1Zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach SchVG durch die Gläubigerversammlung InsO§ 78 SchVG§ 7 SchVG§ 19 LG München I, Beschl. v. 23.02.2024 – 14 T 660/24 (AG München)LG München IBeschl.23.2.202414 T 660/24AG München

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Beschluss der Gläubigerversammlung ist gem. § 78 Abs. 1 InsO nur aufhebbar, sofern dieser dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht.
2. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG in der Insolvenz des Schuldners erfordert keine Verankerung in den Anleihebedingungen.
3. Einer nachträglichen Änderung der Tagesordnung durch Hinzufügen von Fragen der Haftung und Vergütung des gemeinsamen Vertreters steht § 19 Abs. 2 SchVG nicht entgegen.
4. Zum gemeinsamen Vertreter taugt auch eine ausländische juristische Person.

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