ZRI 2024, 765
Leitsätze der Redaktion:
1. Ein Beschluss der Gläubigerversammlung ist gem. § 78 Abs. 1 InsO nur aufhebbar, sofern dieser dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht.
2. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG in der Insolvenz des Schuldners erfordert keine Verankerung in den Anleihebedingungen.
3. Einer nachträglichen Änderung der Tagesordnung durch Hinzufügen von Fragen der Haftung und Vergütung des gemeinsamen Vertreters steht § 19 Abs. 2 SchVG nicht entgegen.
4. Zum gemeinsamen Vertreter taugt auch eine ausländische juristische Person.
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