ZRI 2024, 764
Leitsätze des Einsenders:
1. Sozialversicherungsträger haben das Vorliegen eines Insolvenzgrundes in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie andere Gläubiger auch. Das strafbare Nichtabführen von Beiträgen ist einer von mehreren Umständen, die bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Das Nichtabführen allein schränkt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung jedoch nicht ein.
2. Bei einem laufenden Geschäftsbetrieb ist zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit in der Regel ein fehlgegangener Vollstreckungsversuch vor Ort erforderlich. Die Fruchtlosigkeit ist ihrerseits glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung nur einer fruchtlosen Kontopfändung, verbunden mit der Behauptung, auch bei anderen Sozialversicherungsträgern bestünden offene Forderungen, genügt zur Geltendmachung eines Eröffnungsgrundes i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht.
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