ZRI 2022, 783
Leitsatz des Gerichts:
Der Eigentümer ist regelmäßig zur Aussonderung eines Gegenstandes gem. § 47 InsO berechtigt, den der spätere Insolvenzschuldner an den Eigentümer verkauft und der Eigentümer sogleich unter Vereinbarung von Ratenzahlung und Eigentumsvorbehalt an den späteren Insolvenzschuldner zurückverkauft hat.
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