ZRI 2022, 783

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2022 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 55 Abs. 4, §§ 80, 81; UStG § 15Keine Verrechnung der Vorsteuerüberhänge aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit später entstandenen Steuerschulden InsO§ 55 InsO§ 80 InsO§ 81 UStG§ 15 FG Neustadt/W., Gerichtsbescheid v. 06.12.2021 – 6 K 2185/20FG Neustadt/W.Gerichtsbescheid6.12.20216 K 2185/20

Leitsätze des Gerichts:

1. Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 4 InsO in der für das Streitjahr geltenden Fassung vom 20. 12. 2011). Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind im Rahmen von § 55 Abs. 4 InsO auch Vorsteuerbeträge abzuziehen, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind und die daher im Rahmen der Steuerberechnung für die § 55 Abs. 4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume masseverbindlichkeitsmindernd wirken (BFH, Urt. v. 24. 9. 2014 – V R 48/13, BFHE 247, 460 = BStBl II 2015, 506; BFH, Urt. v. 23. 7. 2020 – V R 26/19, BFHE 270, 49 = BFH/NV 2021, 146 = ZRI 2021, 93)
ZRI 2022, 784
2. Offengelassen hatte der BFH im Verfahren V R 26/19 (ZRI 2021, 93) dagegen die weitere Frage, ob ein nach der Saldierung gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG verbleibendes Vorsteuerguthaben aus dem Zeitraum der vorläufigen Verwaltung in die erste Voranmeldung nach Eröffnung vortragsfähig und mit Umsatzsteuern aus Lieferungen und Leistungen nach Insolvenzeröffnung saldierungsfähig ist. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist das auf den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung fallende Vorsteuerguthaben nicht im Rahmen des Unternehmensteils Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzverwalter (als Kläger) festzusetzen (Anschluss an FG Münster, Urt. v. 26. 1. 2017 – 5 K 3730/14 U, EFG 2017, 614)

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