ZRI 2022, 774
Leitsätze der Redaktion:
1. Schadensersatzforderungen des durch Betrug bzw. arglistige Täuschung zum Vertragsschluss verleiteten Anlegers haben ihre Wurzel nicht in dem Vertrag selbst, sondern in den schädigenden Ereignissen, die zum Abschluss des Vertrags mit einer Nachrangklausel führten.
2. Derart geschädigte Anleger können ihre Forderungen im Insolvenzverfahren als Drittgläubiger geltend machen.
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