ZRI 2026, 869

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 22a Abs. 3, § 56a Abs. 3, § 270b; ZPO § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1Einsetzung eines vorläufigen Verwalters und Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses InsO§ 22a InsO§ 56a InsO§ 270b ZPO§ 46 ZPO§ 47 LG Mühlhausen, Beschl. v. 18.08.2026 – 1 T 109/26 (AG Mühlhausen ZRI 2026, 796)LG MühlhausenBeschl.18.8.20261 T 109/26AG MühlhausenZRI 2026, 796

Leitsatz der Redaktion:

Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss gewählt, so kann dieser in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum Verwalter wählen. Dies gilt gerade für die Fälle, in denen der vorläufige Ausschuss nicht vor der Bestellung des vorläufigen Verwalters angehört werden konnte (Abweichung von AG Mühlhausen ZRI 2026, 796).

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