ZRI 2026, 855
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft für die Kosten des Insolvenzverfahrens haften (BGH, Urt. v. 21. 11. 2023 – II ZR 69/22, ZRI 2023, 1054), gilt auch für Kommanditisten.
2. Der Lauf der Verjährungsfrist für die Forderung nachrangiger Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) ist analog § 206 BGB gehemmt, solange das Insolvenzgericht nicht nach § 174 Abs. 3 InsO zur Anmeldung solcher Forderungen aufgefordert hat
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