ZRI 2026, 834

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrecht InsO §§ 182, 209 Abs. 1 Nr. 2Feststellungen zur Insolvenztabelle InsO§ 182 InsO§ 209 BGH, Beschl. v. 16.07.2026 – IX ZR 35/25 (KG)BGHBeschl.16.7.2026IX ZR 35/25KG

Leitsätze der Redaktion:

1. Die unmittelbare Anwendung des § 182 InsO scheidet aus, wenn der Gläubiger nicht die Feststellung einer Forderung zur Tabelle begehrt, sondern die Feststellung des Bestehens seiner Forderung als Masseverbindlichkeit im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
2. Die Regelung des § 182 InsO ist aber entsprechend anzuwenden, wenn der beklagte Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und der Gläubiger die Feststellung seiner Forderung als Masseverbindlichkeit begehrt.
3. Maßgeblich für die Bestimmung des Werts des Streitgegenstands ist dann die zu erwartende Quote auf die Masseschuld.

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