2. Ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Kommunalabgabenforderung streitig, deren Bestand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, bemisst sich der Streitwert nicht nach § 52 GKG, sondern nach den speziellen insolvenzrechtlichen Vorschriften der § 185 Satz 3 und § 182 InsO. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen ein Insolvenzfeststellungsbescheid gem. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KAG i. V. m. § 251 Abs. 3 AO in Streit steht, sondern auch dann, wenn die Feststellung einer Abgabenforderung nach § 180 Abs. 2 i. V. m. § 185 InsO durch die Aufnahme des mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahrens betrieben wird. Auch in diesem Fall ist nach § 185 Satz 3 und ZRI 2025, 863§ 182 InsO als Streitwert der Betrag festzusetzen, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.