ZRI 2025, 852
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine ursprünglich durch Leistung der Einlage nach § 171 Abs. 1 Halbs. 2 HGB a. F. erloschene Außenhaftung des Erblassers lebt etwa durch nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB a. F. wieder auf.
2. Die Haftung nach § 171 Abs. 1 Halbs. 1, § 172 Abs. 4 HGB a. F. kann (vom Verwalter) nur insoweit geltend gemacht werden, als die Inanspruchnahme der Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, denen sie nach §§ 171, 172 HGB a. F. haften, erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme entfällt, wenn der Insolvenzschuldnerin (KG) anderweitig ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um die Ansprüche der Insolvenzgläubiger zu erfüllen.
3. a) Nach allgemeinen Grundsätzen genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.
3. b) Zur Darlegung der Gläubigerforderungen, für die der Kommanditist gem. § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB a. F. haftet, ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter, der während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft das den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB a. F. zustehende Recht ausübt, die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können.
4. Die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gem. § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Für den Schuldner ergibt sich die Rechtskraftwirkung nicht aus § 178 Abs. 3 InsO, weil dieser dort nicht genannt ist. Sie folgt aber mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO.
5. a) Der Anspruch gegen einen Kommanditisten aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt (§ 161 Abs. 2, § 159 Abs. 1 HGB a. F.). § 160 Abs. 1 HGB a. F. findet keine entsprechende Anwendung.
5. b) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde (§ 161 Abs. 2, § 159 Abs. 2 HGB a. F.), oder mit Fälligkeit, wenn der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach Eintragung fällig wird (§ 161 Abs. 2, § 159 Abs. 3 HGB a. F.).
5. c) Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gehemmt durch die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren. Die Rechtsfolge ergibt sich nur bei ordnungsgemäßer, rechtzeitiger und vollständiger Forderungsanmeldung.
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