ZRI 2025, 834
Leitsatz des Einsenders:
Bezahlt der vorläufige, unter Zustimmungsvorbehalt stehende Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren ohne erteilte Einzelermächtigung masseschmälernd eine Insolvenzforderung, so ist dieser Pflichtenverstoß bei der späteren Festsetzung seiner diesbezüglichen Vergütung nach § 26a InsO nicht derart ZRI 2025, 835schwerwiegend, dass es in Abwägung mit dem verfassungsrechtlich garantierten Vergütungsanspruch und in Anbetracht der bisherigen Vergleichsfälle der BGH-Rechtsprechung zu „Aberkennungen“ der Vergütung kommen muss. Der Verwalter hat in casu – anders als in der dem BGH seinerzeit vorliegenden Sache – weder eigennützig gehandelt, noch in Bereicherungsabsicht, so dass auch eine Verwirkung der im Festsetzungsverfahren verfolgten Honoraransprüche nicht in Frage kommt.
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