ZRI 2024, 695
Leitsätze der Redaktion:
1. Grundlage des auf Zahlung eines Ausgleichs gerichteten Begehrens der Kläger ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Fluggastrechte-VO.
2. Grundlage des auf Erstattung der für den Ersatzflug aufgewendeten Kosten gerichteten Begehrens der Kläger ist die geltend gemachte Verletzung der Pflicht der Beklagten, einen Ersatzflug gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Fluggastrechte-VO anzubieten.
ZRI 2024, 696
3. Die auf dieser Grundlage geltend gemachten Ansprüche stellen nur Insolvenzforderungen nach § 38 InsO dar. Sie können hier nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur nach Maßgabe des Insolvenzplans zuerkannt werden (§§ 254, 254b InsO).
4. Ob ein Anspruch eine Insolvenzforderung oder eine Masseschuldforderung ist, richtet sich zunächst nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere nach den §§ 38, 54 f. InsO.
5. Dazu, ob Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung eine Masseschuldforderung oder eine Insolvenzforderung darstellen, wenn der Flug vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fluggesellschaft gebucht und bezahlt, der Flug aber erst nach der Eröffnung annulliert worden ist, gibt es keine spezialgesetzlichen Regelungen.
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