ZRI 2023, 726
Leitsätze der Redaktion:
1. Altmasseverbindlichkeiten können nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr im Wege der Leistungs-, sondern nur mit der Feststellungsklage verfolgt werden.
2. Für Leistungsklagen entfällt daher ab der Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Rechtsschutzbedürfnis.
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