ZRI 2023, 725
Leitsätze des Einsenders:
1. Sozialversicherungsträger haben das Vorliegen eines Insolvenzgrundes bei Gläubigerantragstellung in gleicher Weise glaubhaft zu machen, wie andere Gläubiger auch.
2. Der vom BGH in seiner Entscheidung vom 13. 6. 2006 (ZInsO 2006, 827) aufgestellten Beweisregel, bei Rückständen von mindestens sechs Monaten sei in der Regel von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen, wird nicht gefolgt.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.