ZRI 2023, 709
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsorgans stellt keine Rechtshandlung i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO dar.
ZRI 2023, 710
2. Der Annahme einer Rechtshandlung steht es aber nicht entgegen, wenn der Schuldner unter dem Druck der Zwangsvollstreckung zahlt.
3. Rückausnahme ist allerdings, wenn der Schuldner nur noch die Wahl hatte, sofort zu zahlen oder die Vollstreckung durch den anwesenden Vollziehungsbeamten zu dulden.
4. Übergibt der Schuldner also dem Vollziehungsbeamten eines öffentlich-rechtlichen Gläubigers Bargeld, dessen Pfändung er andernfalls hätte hinnehmen müssen, ist diese Zahlung nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.
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