ZRI 2022, 743

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2022 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; COVInsAG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2Beweislast für das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG InsO§ 135 COVInsAG§ 1 COVInsAG§ 2 OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 23.05.2022 – 12 U 42/21 (LG Krefeld)OLG DüsseldorfHinweisbeschl.23.5.202212 U 42/21LG Krefeld

Leitsätze des Gerichts:

1. Zu den einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellten Forderungen gehören auch Darlehensforderungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind. Für diese Verbindung genügt eine mittelbare Beteiligung sowohl am Schuldnerunternehmen als auch (mehrheitlich) an der darlehensgebenden Gesellschaft.
2. Die Beweislast für das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG obliegt dem Insolvenzverwalter. Steht fest, dass der Schuldner bereits am 31. 12. 2019 zahlungsunfähig war, weil er seine Zahlungen eingestellt hatte, greift die Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 3 COVInsAG nicht zugunsten des Anfechtungsgegners ein.
3. Der Nachweis des Nichtberuhens der Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie kann aufgrund der wirtschaft-ZRI 2022, 744lichen Entwicklung des Schuldners vor dem Stichtag mit Blick darauf, dass bis zum 31. 12. 2019 keine Anzeichen für eine coronabedingte Wirtschaftskrise bestanden, als geführt anzusehen sein.

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