ZRI 2022, 732
Leitsätze der Redaktion:
1. Ein Anfechtungsanspruch erlischt, wenn die vorhandene Masse ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen, deren Forderungen mit der nach § 144 InsO wiederauflebenden Forderung gleichrangig oder ihr vorrangig sind.
2. Ein ausreichender Bestand der Masse zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung führt daher zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage.
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