RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2699-0490
Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz
ZRI
2026
Literatur
Stürner, Rolf/Eidenmüller, Horst/Schoppmeyer, Heinrich/Madaus, Stephan (Hrsg.), Münchener Kommentar zur InsO, Band 3 (§§ 217-359 InsO (mit Art. 103a-110 EGInsO), Insolvenzsteuerrecht)
5. Aufl., 2026, C. H. Beck, XLII und 2.168 S., 269 €, ISBN 978-3-406-81063-3.
Kurz nach Erscheinen der ersten beiden Bände der 5. Auflage des Münchener Kommentars zur Insolvenzordnung legt der Verlag C. H. Beck jetzt den dritten Band vor. Er enthält die Kommentierung zu zentralen Themen des Insolvenz-, aber auch des Restrukturierungsrechts, namentlich der Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217-269 InsO), des Konzerninsolvenzrechts (§§ 269a-269i InsO), der Eigenverwaltung (§§ 270-285 InsO), der Restschuldbefreiung (§§ 286-303a InsO) sowie des Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304-311 InsO), ferner neben den Sonderinsolvenzverfahren über einen Nachlass und das Gesamtgut (§§ 315-334 InsO) vor allem des internationalen Insolvenzrechts (§§ 335-358 InsO). Als Spezialthema ist von Matthias Schüppen, Winfried Ruh und Thorsten Schleich das Insolvenzsteuerrecht bearbeitet worden.
Personell hat sich wenig verändert. Christian Herweg hat den Part von Jochen Drukarczyk und Andreas Schüler übernommen (§§ 245, 245a InsO). Michael Huber ist aus dem Bearbeiterkreis ausgeschieden, so dass Stephan Madaus jetzt die bisher gemeinsam bearbeiteten Passagen allein kommentiert (§§ 254-259b InsO). Weiter dabei, aber mit reduziertem Pensum sind Christian Brünkmans, der § 270d InsO an Christoph Kern, und Stefan Reinhart, der §§ 354-358 an Stephan Madaus abgegeben hat. Neu hinzugekommen ist Julian Rapp, der § 359 InsO sowie Art. 103a-110 EGInsO zusammen mit Klaus-Peter Busch kommentiert. Bernd Schlösser, der bisher zusammen mit Matthias Schüppen geschrieben hatte, ist aus dem Insolvenzsteuerrecht ausgeschieden.
Der vorliegende Band des Münchener Kommentars war vor allem deshalb mit Spannung erwartet worden, weil der Gesetzgeber seit Erscheinen der Vorauflage in vielen Bereichen intensiv tätig war und die Leserschaft eine weitere tiefer grabende Kommentierung gerade der neuen oder veränderten Normen gut gebrauchen kann. Das betrifft vor allem das Insolvenzplanverfahren, das durch Artikel 5 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22. 12. 2020 (BGBl I, 3256) an insgesamt 22 Stellen geändert oder ergänzt wurde; das Recht der Eigenverwaltung war fünfzehnmal betroffen. Bedenkt man, dass das SanInsFoG – neben zahlreichen kleineren, meist redaktionellen oder Folgeänderungen – allein zehn neue Paragrafen und elf neue Absätze in diese beiden Teile der Insolvenzordnung eingefügt hat, dann ist es schon bemerkenswert, dass sich der Umfang des dritten Bandes nur leicht (um 79 Seiten) erhöht hat.
Schaut man sich die Kommentierung der neuen Vorschriften näher an, so wird man solide bedient. Exemplarisch sei hier zunächst die ebenso ausführliche wie informative Erläuterung des neuen § 245 Abs. 2 Satz 2 InsO erwähnt, der für das Obstruktionsverbot unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der absolute priority rule für Leistungen an fortführungswillige natürliche Personen zulässt. Christian Herweg, dessen Kommentierung des Obstruktionsverbotes sich auf allerhöchstem Niveau bewegt, analysiert zunächst die absolute priority rule (§ 245 Rz. 46 ff.), auch in ihren Unterschieden zur entsprechenden Regelung des U.S.-amerikanischen Chapter 11, klärt dann die Bedeutung der Regel im Verhältnis der Gläubiger zu einander (Rz. 53 ff.) und wendet sich schließlich der Relativierung für persönlich mitarbeitende Schuldner zu (Rz. 59 ff.). Hier wird in großer Detailtiefe und mit überzeugender Analyse der in Betracht kommenden Berechnungsmethoden begründet, dass praktisch jeder Restrukturierungsplan zu einer Wertzuwendung an den Schuldner führen kann (Rz. 59 ff.). Dann wird den Möglichkeiten einer ausgleichenden Wertzufuhr durch den Schuldner nachgespürt (Rz. 80 ff.), bevor auf fünf Druckseiten die Neuregelung des § 245 Abs. 2 Satz 2 InsO näher in den Blick genommen wird (Rz. 96 ff.). Wer sich bei der Plangestaltung mit diesen Fragen zu beschäftigen hat, ist gut beraten, die Arbeiten Herwegs zu Rate zu ziehen.
Besonders gelungen sind auch die Ausführungen von Christoph Kern zum Recht der Eigenverwaltung. Dieses ist durch das SanInsFoG neu gestaltet worden und stellt deshalb an die Bearbeiter insbesondere der §§ 270-270f InsO erhöhte Anforderungen. Dass Kern diesen Anforderungen in überzeugender Weise gerecht geworden ist, erschließt sich dem Leser auf den ersten Blick. Schon der luzide Überblick über die Grundstruktur der Eigenverwaltung (§ 270 Rz. 18 ff.) stimmt auf eine äußerst profunde und weiterführende Bearbeitung ein, die wissenschaftliche Analyse mit sicherem Gespür für praktische Fragen verbindet. Dabei begnügt sich der Autor nicht mit vorschnellen Lösungen. So macht er etwa bei § 270b Rz. 26 ff. zu der Anordnungsvoraussetzung des alten Rechts, dass keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sein dürfen, richtig auf die Straffung des Gesetzeswortlauts aufmerksam, behält das Erfordernis („keine Nachteile“) aber dennoch für die Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Abs. 1 Nr. 2 InsO) im Blick. Äußerst hilfreich ist schließlich, dass auch die grenzüberschreitenden Sachverhalte stets Berücksichtigung finden (exemplarisch § 270 Rz. 111 ff. und § 270b Rz. 118 ff.).
Zum Schluss noch ein Lob für die Aktualität der Kommentierung des § 343 InsO durch Christoph Thole. Anlässlich einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des LG Frankfurt vom 22. 8. 2025 (ZRI 2025, 934 m. Bespr. Böhning, ZRI 2025, 966; dazu Bork, ZRI 2025, 1051 ff.) wird nicht nur in Deutschland, sondern vor allem auch in England die Anerkennungsfähigkeit eines englischen Restructuring Plan nach Part 26A Companies Act 2006 als Insolvenzverfahren i. S. v. § 343 Abs. 1 InsO intensiv diskutiert. Thole greift diese Diskussion bei § 343 Rz. 15 auf und bringt die befürwortenden Argumente in wenigen Sätzen auf den Punkt. Dem interessierten Leser sei diese Passage wärmstens empfohlen.
Insgesamt bestätigt auch der dritte Band das bisherige Urteil zu Band 1 (ZRI 2025, 796) und Band 2 (ZRI 2026, 271) der fünften Auflage des Münchener Kommentars zur InsO: ein großer Gewinn!
Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Reinhard Bork, Hamburg