ZRI 2026, 806

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungVerwaltungsrecht IFG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 3 Nr. 4, 6, § 5 Abs. 1, 2, § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3; DSGVO Art. 15; InsO § 97; SGB I § 35 Abs. 1; SGB X § 83; VwGO § 113 Abs. 5Informationszugangsanspruch des Insolvenzverwalters nach dem IFG gegen eine Krankenkasse (Informationszugangsrecht) IFG§ 1 IFG§ 3 IFG§ 5 IFG§ 7 IFG§ 8 IFG§ 9 DSGVOArt. 15 InsO§ 97 SGB I§ 35 SGB X§ 83 VwGO§ 113 OVG Magdeburg, Urt. v. 20.05.2026 – 3 L 193/24 (VG Magdeburg)OVG MagdeburgUrt.20.5.20263 L 193/24VG Magdeburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Informationszugangsanspruch eines Insolvenzverwalters nach § 1 Abs. 1 IFG zu Daten des Beitragskontos des Insolvenzschuldners bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG durch die unmittelbare und vorrangige Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gesperrt.
2. Dem Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters in diesen Fällen steht § 3 Nr. 4 IFG nicht entgegen. Die Regelung ist nicht so zu verstehen, dass damit sämtliche Sozialdaten i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67 Abs. 2 SGB X einer Bereichsausnahme unterliegen und die Behörde einem Informationsanspruch generell das Sozialgeheimnis entgegenhalten kann.
3. Der Umstand, dass die begehrte Auskunft eines Insolvenzverwalters über das Beitragskonto des Insolvenzschuldners bei einer Krankenkasse eine Insolvenzanfechtung ermöglichen und die Krankenkasse dadurch finanzielle Nachteile erleiden könnte, begründet kein schutzwürdiges fiskalisches Interesse i. S. d. § 3 Nr. 6 IFG.
4. § 5 Abs. 1 und 2 IFG ist in den Fällen, in denen ein Insolvenzverwalter einen Informationszugangsanspruch über das Beitragskonto des Insolvenzschuldners gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse geltend macht, anwendbar. Eine teleologische Reduktion dieser Regelung ist nicht geboten.
5. Wurde der Insolvenzschuldner bei einem Auskunftsbegehren des Insolvenzverwalters gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 1 Abs. 1 IFG nicht beteiligt, darf sich die Krankenkasse nicht ohne Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG auf den Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten berufen.
6. Fehlt es an einem erforderlichen Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG, ist die Sache nicht spruchreif i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht kann die Behörde nur zur Neubescheidung des Informationszugangsantrags gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichten.

Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.

Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.


Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.


PayPal Logo

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell