ZRI 2026, 798

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungRestrukturierungsrecht InsO § 56 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 1 Satz 3; StaRUG § 75 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3Neutralität des Restrukturierungsbeauftragten; Vergleich mit § 42 ZPO InsO§ 56 InsO§ 59 StaRUG§ 75 ZPO§ 574 LG Bremen, Beschl. v. 30.06.2026 – 6 T 197/26 (AG Bremen)LG BremenBeschl.30.6.20266 T 197/26AG Bremen

Leitsätze der Redaktion:

1. Das Gesetz verpflichtet den Verwalter in § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Neutralität in sämtliche Richtungen; er darf weder Interessenvertreter des Schuldners noch einzelner Gläubiger sein.
2. Maßgeblich ist, ob Umstände oder Verhaltensweisen des Verwalters vorliegen, die bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen können, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist.
3. Grundsätze richterlicher Neutralität auf Restrukturierungsbeauftragten übertragbar.
4. Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters führen hingegen nicht stets dazu, dass zugleich seine Unabhängigkeit beeinträchtigt ist.
5. Zu unterscheiden ist zwischen einem zur Entlassung führenden wichtigen Grund und der fehlenden Unabhängigkeit des Restrukturierungsbeauftragten.

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