ZRI 2026, 796

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 21 Abs. 2, §§ 22a, 56aUnzulässigkeit einer Beschlussfassung des vorläufigen Gläubigerausschusses über die Neubestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 56a Abs. 3 InsO InsO§ 21 InsO§ 22a InsO§ 56a AG Mühlhausen, Beschl. v. 08.07.2026 – 8 IN 71/26AG MühlhausenBeschl.8.7.20268 IN 71/26

Leitsätze des Einsenders:

1. Der Anwendungsbereich des § 56a Abs. 3 Satz 2 InsO setzt voraus, dass ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt wurde, dieser aber vor der Bestellung des vorläufigen Verwalters nicht mehr nach § 56a Abs. 1 InsO angehört werden konnte.
2. Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss erst nach der Verwalterbestellung eingesetzt worden, kann in der ersten Sitzung dieses Gläubigerausschusses kein wirksamer Beschluss nach § 56a Abs. 3 Satz 2 InsO zur Neubestellung eines Verwalters gefasst werden, auch wenn der Gläubigerausschuss bei der Verwalterbestellung zwangsläufig nicht angehört werden konnte.

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