ZRI 2026, 777
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Insolvenzverwalter kann gem. § 810 Var. 2 BGB Einsicht in den notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag verlangen, wenn konkrete Umstände für eine Treuhandstellung sprechen; Angaben zum Kaufpreis dürfen dabei geschwärzt werden.
2. Ein Anspruch auf Auskunft über weitere, außerhalb des notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrags getroffene schriftliche Vereinbarungen fehlt in Fällen hinreichender Konkretisierung.
3. a) Zum materiell-rechtlichen Inhalt einer Urkunde.
3. b) Besondere Umstände liegen dann vor, wenn der die Vorlage begehrende Kläger eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem streitigen Rechtsverhältnis aufweist.
4. Zum rechtlichen Interesse an der Einsichtnahme in einen notariell beurkundeten Vertrag, sofern die Konfliktparteien an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind und Ausschluss des Vorlage-Beklagten aus wichtigem Grund droht.
5. Zur Vereinbarkeit des Anspruchs auf Einsichtnahme in einen notariell beurkundeten Geschäftsanteilsübertragungsvertrag mit den Bestimmungen der DSGVO.
6. Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO ist auch im Erkenntnisverfahren anwendbar.
7. Der Klageantrag des Vorlage-Klägers bedarf hinsichtlich der Urkunden einer ausreichend genauen Bezeichnung (Bestimmtheit).
8. Zur Erfüllungswirkung der Erteilung der geschuldeten Auskunft.
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