ZRI 2026, 777

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtBGB §§ 242, 362 Abs. 1, § 810 Var. 2; DSGVO Art. 4 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1c, 3 lit. d, Art. 23 Abs. 1 lit. jRecht auf Einsichtnahme in einen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag bei Verdacht auf verdeckte Treuhand BGB§ 242 BGB§ 362 BGB§ 810 DSGVOArt. 4 DSGVOArt. 6 DSGVOArt. 23 OLG München, Endurteil v. 06.05.2026 – 7 U 3115/23 e (LG München I)OLG MünchenEndurteil6.5.20267 U 3115/23 eLG München I

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Insolvenzverwalter kann gem. § 810 Var. 2 BGB Einsicht in den notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag verlangen, wenn konkrete Umstände für eine Treuhandstellung sprechen; Angaben zum Kaufpreis dürfen dabei geschwärzt werden.
2. Ein Anspruch auf Auskunft über weitere, außerhalb des notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrags getroffene schriftliche Vereinbarungen fehlt in Fällen hinreichender Konkretisierung.
3. a) Zum materiell-rechtlichen Inhalt einer Urkunde.
3. b) Besondere Umstände liegen dann vor, wenn der die Vorlage begehrende Kläger eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem streitigen Rechtsverhältnis aufweist.
4. Zum rechtlichen Interesse an der Einsichtnahme in einen notariell beurkundeten Vertrag, sofern die Konfliktparteien an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind und Ausschluss des Vorlage-Beklagten aus wichtigem Grund droht.
5. Zur Vereinbarkeit des Anspruchs auf Einsichtnahme in einen notariell beurkundeten Geschäftsanteilsübertragungsvertrag mit den Bestimmungen der DSGVO.
6.  Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO ist auch im Erkenntnisverfahren anwendbar.
7. Der Klageantrag des Vorlage-Klägers bedarf hinsichtlich der Urkunden einer ausreichend genauen Bezeichnung (Bestimmtheit).
8. Zur Erfüllungswirkung der Erteilung der geschuldeten Auskunft.

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