ZRI 2025, 793
Leitsätze des Gerichts:
- die Anzeige durch die Geschäftsführerin in Art und Inhalt „sonstige Umstände“ nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 StaRUG birgt, indem bei der Anzeige die notwendige Gläubigerliste derjenigen Gläubiger, die insgesamt vom Restrukturierungsplan betroffen sein sollen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG), fehlt;
- sie nicht eine Darstellung der Vorkehrungen, welche die Schuldnerin getroffen hat, um ihre Fähigkeit sicherzustel-ZRI 2025, 794len, ihre Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen, enthält oder
- die Bilanz- und Liquiditätsplanung entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG nicht konkordant zu den Plananlagen erläutert und gar nicht weiter erläutert ist.
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