ZRI 2025, 793

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungRestrukturierungsrechtStaRUG §§ 31, 33, 38Gründe für amtswegige Aufhebung nach § 33 StaRUG StaRUG§ 31 StaRUG§ 33 StaRUG§ 38 AG Hamburg, Beschl. v. 28.05.2025 – 61h RES 1/25 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.28.5.202561h RES 1/25rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Restrukturierungssache mit einem als Restrukturierungsanzeige auszulegenden „Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens nach dem StaRUG“ nebst eingereichtem Restrukturierungsplan ist ein „Instrumentenantrag“ i. S. d. StaRUG und das Verfahren nach Eingang sogleich wieder aufzuheben, wenn
  • die Anzeige durch die Geschäftsführerin in Art und Inhalt „sonstige Umstände“ nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 StaRUG birgt, indem bei der Anzeige die notwendige Gläubigerliste derjenigen Gläubiger, die insgesamt vom Restrukturierungsplan betroffen sein sollen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG), fehlt;
  • sie nicht eine Darstellung der Vorkehrungen, welche die Schuldnerin getroffen hat, um ihre Fähigkeit sicherzustel-ZRI 2025, 794len, ihre Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen, enthält oder
  • die Bilanz- und Liquiditätsplanung entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG nicht konkordant zu den Plananlagen erläutert und gar nicht weiter erläutert ist.
2. Die Schuldnerin kann durch ihre Art der Antragstellung die fehlende Fähigkeit i. S. v. § 31 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG zeigen. Aufhebungsgründe nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 StaRUG bestehen nicht nur im voraussichtlichen Fehlen der erforderlichen Mehrheiten für das Restrukturierungsvorhaben gem. §§ 25, 26 StaRUG, sondern auch im Fehlen eines tragfähigen Restrukturierungskonzepts oder in mangelnder personeller Ausstattung des Schuldners zur Bewältigung der mit der Restrukturierung verbundenen Aufgaben.

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