ZRI 2025, 787

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungRestrukturierungsrechtStaRUG § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 2, §§ 10, 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 60 Abs. 1 Satz 1, § 63; InsO § 18 Abs. 2Gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans StaRUG§ 7 StaRUG§ 9 StaRUG§ 10 StaRUG§ 25 StaRUG§ 26 StaRUG§ 27 StaRUG§ 60 StaRUG§ 63 InsO § 18 AG München, Beschl. v. 06.06.2025 – 1501 RES 337/25AG MünchenBeschl.6.6.20251501 RES 337/25

Leitsätze des Gerichts:

1. Ansprüche, die sich aus einem freiwilligen Beitritt zur Sanierungsvereinbarung ergeben, sind in die Beurteilung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG nicht einzubeziehen. Diese Ansprüche erhalten die beigetretenen Gläubiger auf individualvertraglicher Grundlage außerhalb des Plans und nicht wie in § 27 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG vorausgesetzt, durch die gestaltenden Planregelungen.
2. Eine gruppenübergreifende Ungleichbehandlung (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG) der am Schuldner beteiligten Personen ist ausgeschlossen, wenn sämtliche Anteilsinhaber in einer Gruppe zusammengefasst sind. Es fehlt für die Anwendung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG an einer weiteren Gruppe von Anteilsinhabern, die als Vergleichsgruppe herangezogen werden kann.
3. Der Planersteller hat die Möglichkeit, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 1 – 3 StaRUG eine weitere Unterteilung der Planbetroffenen in fakultativen Gruppen vorzunehmen. Ein Zwang zur Bildung weiterer fakultativer Untergruppen wegen unterschiedlicher wirtschaftlicher Interessen der Planbetroffenen besteht nicht.
4. Bei § 10 StaRUG (gruppeninterne Gleichbehandlung) kommt es auf eine rechtliche Gleichbehandlung an. Eine zusätzliche Prüfung, ob die für alle gleich geltenden Planregelungen bei jedem einzelnen, gruppenangehörigen Gläubiger die gleichen wirtschaftlichen Ergebnisse auslösen, ist nicht erforderlich.
5. Allen gruppenangehörigen Gläubigern wird als Wahloption eine rechtlich einheitliche. Regelung (Sanierungsvereinbarung) angeboten. Damit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 10 StaRUG gewahrt. Die individuellen Auswirkungen, die sich im Falle eines Beitritts zu der individualvertraglichen Sanierungsvereinbarung für den jeweiligen Beitretenden ergeben, sind nicht zu prüfen.

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