ZRI 2025, 771
Leitsätze der Redaktion:
1. Das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer kreditgebenden Bank vorgesehene Pfandrecht des Instituts an Vermögensgegenständen des Darlehensnehmers entsteht dem AGB-Text folgend auch dann, wenn der Vertrag Raum für ergänzende und konkretisierende Angaben unter der Überschrift „Der Bank werden in besonderen Urkunden folgende Sicherheiten gestellt“ enthält, dieser Raum aber frei geblieben ist. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem bezeichneten Passus des Darlehensvertrags ebenfalls um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Bank handelt.
2. Hat die kreditgebende Bank ihren Darlehensrückzahlungsanspruch abgetreten, so entsteht an dem nach der Abtretung gebildeten Kontoguthaben des Darlehensnehmers bei der Bank weder in der Person der kreditgebenden Bank noch des Zessionars ein Pfandrecht zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn die kreditgebende Bank und der Zessionar sich auf die Abtretung akzessorischer Sicherheiten verständigt haben.
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