ZRI 2025, 742
Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Polnisch):
1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen das Insolvenzgericht an die Forderungstabelle gebunden ist, sobald sie von einer gerichtlichen Instanz, die die etwaige Missbräuchlichkeit der betreffenden Vertragsklauseln nicht geprüft hat, genehmigt und das Verfahren vor dem Insolvenzgericht eröffnet wurde, so dass das Insolvenzgericht weder die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Kreditvertrags, auf dem eine in der Tabelle eingetragene Forderung beruht, prüfen noch die Tabelle ändern darf, sondern das Verfahren aussetzen und die Frage der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klauseln dieser gerichtlichen Instanz vorlegen muss.
2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 RL 93/13 sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen natürlicher Personen nicht vorgesehen ist, dass das Insolvenzgericht einstweilige Maßnahmen zur Regelung der Situation des Schuldners anordnen kann, bis eine Entscheidung ergangen ist, mit der die Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Kreditvertrags abgeschlossen wird, auf dem eine Forderung beruht, die in die von einer anderen gerichtlichen Instanz ohne Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der betreffenden Vertragsklauseln genehmigte Forderungstabelle eingetragen wurde.
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