ZRI 2024, 661

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2Zur Gläubigerbenachteiligung durch unentgeltliche Nutzungsüberlassung nicht geschäftlicher Art InsO§ 129 InsO§ 134 InsO§ 143 OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.06.2024 – 12 U 37/23 (LG Düsseldorf)OLG DüsseldorfUrt.20.6.202412 U 37/23LG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Fall der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Daten an einen Dritten wird das Aktivvermögen des Schuldners nur dann verkürzt, wenn die Verfügungs- bzw. Nutzungsmöglichkeit über den zum Schuldnervermögen gehörenden Gegenstand Teil des Aktivvermögens ist.
2. Fehlt es an einer geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners oder sind die Gegenstände nicht der geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners bzw. seinem geschäftlich genutzten Vermögen zuzuordnen, kann allein daraus, dass der Schuldner diese einem Dritten unentgeltlich überlässt, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Überlassung eine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt hat. Erforderlich ist in diesem Fall die Feststel-ZRI 2024, 662lung, dass der Schuldner aus der Eigennutzung der Sache tatsächlich wirtschaftliche Vorteile gezogen hätte.
3. Dies hat der Insolvenzverwalter zu beweisen. Hierbei sind die gesamten Umstände anhand der vorhandenen Indizien festzustellen. Eine wichtige Rolle spielt dabei auch, wie der Schuldner sich üblicherweise verhalten hat.

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