ZRI 2024, 633

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungInsolvenzrechtBGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a Abs. 1; ZPO § 240Deliktische Verantwortung des ausgeschiedenen Geschäftsführers für Insolvenzverschleppung u. U. auch dann, wenn es sich um Schäden solcher Gläubiger handelt, die erst nach der Trennung von Organwalter und GmbH Rechte dieser gegenüber erworben haben BGB§ 823 InsO§ 15a ZPO§ 240 BGH, Urt. v. 23.07.2024 – II ZR 206/22 (OLG München) +BGHUrt.23.7.2024II ZR 206/22OLG München

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Teilaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist trotz Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil jedenfalls dann möglich, wenn sich der Gläubiger durch eine entsprechende Anmeldung zur Tabelle zu einer auf den aufgenommenen Teil beschränkten Rechtsverfolgung im eröffneten Verfahren entschieden hat (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 27. 3. 2013 – III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094).
2. Der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer haftet gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.

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