ZRI 2024, 628

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungInsolvenzrecht RL (EU) 2019/1023 Art. 23 Abs. 4Zur nationalen Sperrung einzelner Schuldenkategorien für Entschuldungsverfahren nach Unionsrecht („Instituto da Segurança Social u. a.“) RL (EU) 2019/1023Art. 23 EuGH, Urt. v. 08.05.2024 – Rs C-20/23 (Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto, Portugal))EuGHUrt.8.5.2024Rs C-20/23Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto, Portugal)

Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Portugiesisch):

1. Art. 23 Abs. 4 RL (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der RL (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) ist dahin auszulegen, dass der Ausschluss einer anderen als der in dieser Bestimmung aufgeführten Schuldenkategorien von der Entschuldung nur möglich ist, sofern er nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist.
2. Art. 23 Abs. 4 RL 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Schuldenkategorien wie Steuer- und Sozialversicherungsforderungen von der Entschuldung auszuschließen und ihnen damit einen privilegierten Status zuzuerkennen, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist.

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