ZRI 2023, 667
Leitsätze der Redaktion:
1. Erklärt der Insolvenzverwalter bei einer beiderseitigen Fehlvorstellung über die Angemessenheit des vereinbarten Preises die Anfechtung, muss er darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass keine objektiven Umstände vorgelegen haben, die eine gemeinsame Annahme der Vertragsparteien erlaubten, die ausgetauschten Leistungen seien gleichwertig gewesen.
2. Dazu hat der Insolvenzverwalter nicht alle theoretisch denkbaren Umstände auszuräumen, die einen guten Glauben an die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung begründen könnten; es reicht vielmehr aus, die von dem Anfechtungsgegner substantiiert vorgetragenen Umstände auszuräumen.
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