ZRI 2021, 696

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2021 Literatur

Pannen/Riedemann/Smid (Hrsg.), StaRUG, Kommentar.

1. Aufl., 2021, Verlag C.H. Beck, 908 S., 139 €
Der soweit ersichtlich nunmehr auf dem Fachbuchmarkt erschienene zweite Printkommentar zum erst Ende Dezember vom Deutschen Bundestag beschlossenen Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) gliedert sich in eine Kommentierung des eigentlichen StaRUG und eine der EU-Restrukturierungsrichtlinie. Der zweite allein von Cranshaw teils kurz, aber immer treffend bewältigte Teil macht ungefähr ein Viertel des Werkes aus. Die Aufgliederung hat aus Sicht des Nutzers nicht nur Vorteile. Bei den deutschen Umsetzungsnormen fällt wegen der eigenständigen Kommentierung die Auseinandersetzung mit der Normhistorie und der zum Verständnis nicht unwichtigen Frage, welchen Artikel der Restrukturierungsrichtlinie die deutsche Norm umsetzt, und ob sie dies unter Nutzung optionaler Möglichkeiten und womöglich unzureichend tut, schmal aus. Einen Blick auf die wesentlichen Herleitungsnormen der Richtlinie werfen aber auch die im Wesentlichen drei anderen Kommentatoren des StaRUG-Teils in ihren Bereichen. Soweit dabei des Öfteren die jeweilige Norm der Restrukturierungsrichtlinie in Gänze zitiert wird und ganze Passagen der Erwägungsgründe wörtlich wiedergeben werden (z. B. § 4 Rz. 3 ff.) ist das zur Nutzung unnötig (da im zweiten Teil ohnehin vorhanden), wie auch die häufige volle textliche Wiedergabe von verwandten Vorschriften der InsO. Das Werk wendet sich an ein fachkundiges Publikum, welches durchaus in der Lage wäre, zitierte Normen ggf. nachzuschlagen (wohingegen die Synopse StaRUG/InsO zu den Planregelungen bei § 5 durchaus nützlich erscheint). Aber die fehlende „interne Abstimmung“ ist bei einem Erstlingswerk durchaus tolerabel.
Das Werk befindet sich ausweislich des Vorwortes auf dem Stand von April 2021. Infolgedessen ist es nachvollziehbar, wenn die ersten Praxisentscheidungen zum StaRUG noch nicht verarbeitet werden konnten. Das fünfköpfige Autorenteam (Weitzmann verantwortet dabei „nur“ § 1) ist konzeptionell, wie auch beim Konkurrenzwerk aus dem gleichen Verlag, auch nicht teilweise mit gerichtsseitigen Entscheidern besetzt. Das schmälert bei den die Gerichte betreffenden Normen, z. B. der Vorprüfung, der Zuständigkeit, der Amtsermittlung, der Planbestätigung, der Auswahl der Bestellungspersonen, zuweilen das Problemsichtweitenspektrum. Weniger nachvollziehbar ist auch die durchweg häufig sehr begrenzte Fußnotenzitierung, zuweilen auch aktuellerer – noch vor Redaktionsschluss erschienener – Aufsätze, aus dem Bereich der Auslegung von Richtlinie und Regierungsentwurf, die zwar zu Anfang der Hauptkapitel in großer Übersicht genannt, aber dann eher sparsam verwertet wurden. Dies wird im Planerstellungsteil (§§ 7 ff. – 28) seitens Smid noch aufgefangen durch Verweise auf anderweitige (Plangestaltungs-)Kommentierungen, macht sich aber im eigentlichen originären StaRUG-Teil bei „Weichenstellungsnormen“, wie z. B. der Entscheidung zur Aufhebung der Restrukturierungssache (§ 33 StaRUG) oder Amtsermittlungsbefugnisse des Restrukturierungsgerichtes (§ 39 StaRUG) oder der Anforderungen an den Stabilisierungsanordnungsantrag (§§ 50, 51 StaRUG) bemerkbar, wo sich Bearbeitungen allzu sehr in Nachweisen zur und Wiedergaben der Gesetzesbegründung erschöpfen. Wichtige Normen wie die Aufhebungsmöglichkeit der Stabilisierungsanordnung (§ 59) werden gar ausschließlich mit der Gesetzesbegründung kommentiert.
Genauere Auseinandersetzungen mit Einzelproblemen von StaRUG-Umsetzungsfragen finden sich weitgehend noch nicht. So fehlt bei § 54 die Auseinandersetzung mit Problemen des „unechten Restrukturierungskredites“ (selbst die BGH-Entscheidung v. 24. 1. 2019 (ZVI 2019, 178) wird nicht erwähnt), aber auch die Problematisierung möglicher Aufrechnungsbefugnisse betroffener Gläubiger. Auch die Kommentierungen der Normen zu Auswahl, Aufgaben und Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten würden noch mehr durch die Gesetzesbegründung nicht angesprochene oder gar „gelöste“ Problemnennungen vertragen. Wo solche Fragen angesprochen sind, z. B. bei der durchaus auch ein Mal aufscheinenden meinungsfreudigen Mitteilung, dass „mitgebrachte“ Bestellungspersonen zuweilen „Seilschaften“ entstammten (§ 74 Rz. 29), würde man sich dazu Fußnotenzitate wünschen. Aber das mag auch darauf beruhen, dass die Bewältigung einer Neukommentierung mit drei Autoren schon ein sehr anspruchsvolles Projekt ist. Die gehaltvolle Kommentierung von Weitzmann zu § 1 zeigt, dass bei Konzentration auf ein Sachthema in der Regel ein tieferer Einstieg möglich ist (was z. B. auch Pannen bei der Anfechtungsschrankennorm des § 90 gelungen ist).
Fazit: Licht und Schatten, als erster Aufschlag veritabel. Die aufgezeigten Lässlichkeiten werden sich künftig im Zuge einer Praxisentwicklung des StaRUG mit Rechtsprechungsbeispielen füllen lassen, mehr weiterführende Gedanken werden hinzukommen.
Richter am AG (Insolvenzgericht) Frank Frind, Hamburg

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