ZRI 2026, 734

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtGmbHG a. F. § 64; InsO § 19 Abs. 2; BGB § 242Rechnerische Überschuldung ist grundsätzlich auf der Basis einer Überschuldungsbilanz festzustellen GmbHG a.F.§ 64 InsO§ 19 BGB§ 242 OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2026 – I-12 U 25/25 (rechtskräftig; LG Duisburg)OLG DüsseldorfUrt.16.4.2026I-12 U 25/25rechtskräftigLG Duisburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Die rechnerische Überschuldung ist auf der Grundlage einer Überschuldungsbilanz festzustellen. Allerdings kommt der Han-ZRI 2026, 735delsbilanz indizielle Bedeutung für die Frage zu, ob die Gesellschaft insolvenzrechtlich überschuldet ist.
2. Kann sich der Insolvenzverwalter auf die Handelsbilanz als Indiz für die Überschuldung berufen, ist es Sache des Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstigen für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind.
3. Für die Rechtsfolge des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO ist ein einfacher Rangrücktritt nicht ausreichend. Erforderlich ist, dass sich der Gläubiger schon für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf eine Geltendmachung der Verbindlichkeit nach den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 – 5 InsO aufgeführten Verbindlichkeiten beschränkt, indem eine Durchsetzungssperre vereinbart wird.
4. Im Rahmen der Aufdeckung stiller Reserven sind Sachanlagen zu aktivieren. Besteht keine Fortführungsprognose, erfolgt die Bewertung stets zu Liquidationswerten, also mit dem Wert, der sich bei Zerschlagung des Unternehmens bei einer Einzelveräußerung jedes Gegenstands erzielen ließe. Hierbei sind die regelmäßig wertmindernden insolvenzspezifischen Umstände zu berücksichtigen, zu denen etwa die Erforderlichkeit eines zügigen Zwangsverkaufs, die damit verbundene mangelnde Funktionsüberprüfbarkeit sowie die entfallende Gewährleistung, und die zu erwartenden Aufwendungen für die Veräußerung gehören.
5. Dem Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG a. F. kann nicht der dolo-agit-Einwand entgegengehalten werden. Es gilt der Grundsatz der uneingeschränkten Erstattung. Soweit es um den der Ersatz von Zahlungen geht, die zur Wiederauffüllung der Masse nicht erforderlich sind, wird dem dadurch Rechnung getragen, dass zur Vermeidung einer Bereicherung der Masse eine Verurteilung des Geschäftsführers nur unter dem Vorbehalt erfolgen darf, dass der Geschäftsführer nach Erstattung an die Masse seine Gegenansprüche gegen den Insolvenzverwalter verfolgen kann.

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