ZRI 2026, 724

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 80 Abs. 1, § 15b Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 15a Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19Zahlung nach § 15b InsO; Antragstellung nach § 15a InsO InsO§ 80 InsO§ 15b InsO§ 15a InsO§ 17 InsO§ 19 OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.05.2026 – I-12 U 42/25 (LG Düsseldorf)OLG DüsseldorfUrt.4.5.2026I-12 U 42/25LG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Jede einzelne entgegen § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO veranlasste Auszahlung ist ein prozessual selbstständiger Anspruch und nicht lediglich ein Rechnungsposten innerhalb eines einheitlichen Anspruchs.
2. Eine Zahlungseinstellung kann auch auf Zahlungsunwilligkeit beruhen. Eine solche liegt nur vor, wenn der Schuldner tatsächlich noch zahlungsfähig ist. Sind die Voraussetzungen für eine Zahlungseinstellung erfüllt, wird gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vermutet, dass nicht nur Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorlag.
3. Für eine durch den Geschäftsleiter i. S. v. § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO veranlasste Masseschmälerung ist es ausreichend, dass er daran mitgewirkt hat. Kann er den Vermögensabfluss verhindern und ist ihm ein solches Verhalten zumutbar, stellt auch dies eine masseschmälernde Rechtshandlung i. S. v. § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO dar.
4. Der Begriff der „Zahlung“ ist entsprechend der masseschützenden Zielrichtung des § 15b Abs. 1 InsO weit auszulegen und erfasst alle Minderungen des Gesellschaftsvermögens, die auch dann gegeben sind, wenn der Geschäftsleiter die Mittel für die Zahlung von einem Dritten, insbesondere einer anderen Konzerngesellschaft, erhalten hat mit der Bestimmung, einen bestimmten Gläubiger zu befriedigen.
5. Grundsätzlich sind Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar (§ 15b Abs. 2 Satz 1 InsO). Ist der nach § 15a Abs. 1 InsO für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt verstrichen und hat der Antragspflichtige keinen Antrag gestellt, sind die Zahlungen gem. § 15b Abs. 3 InsO regelmäßig nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
6. Im Stadium der Insolvenzverschleppung kann sich der Geschäftsleiter nicht mehr auf die nach altem Recht anerkannten Grundsätze zur Notgeschäftsführung und zur Pflichtenkollision berufen. Denn bereits durch die rechtzeitige Antragstellung kann er der selbst verschuldeten Pflichtenkollision entgehen.

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