ZRI 2026, 720

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtGenG §§ 31, 83; BGB § 29; InsO § 80Genossenschaftsregister und mitgliedschaftliche Auskunftsansprüche GenG§ 31 GenG§ 83 BGB§ 29 InsO§ 80 OLG München, Beschl. v. 12.05.2026 – 7 W 607/26 e (LG München I)OLG MünchenBeschl.12.5.20267 W 607/26 eLG München I

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine Rechtspflicht des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren Mitglieder der Genossenschaft zu erteilen, und damit ein Verfügungsanspruch des Beschwerdeführers, besteht nicht.
2. Der Beschwerdegegner ist hinsichtlich des Anspruchs des Beschwerdeführers, nach § 31 GenG Einsicht in das Genossenschaftsregister zu nehmen und gegebenenfalls eine Listenabschrift zu erhalten, nicht passivlegitimiert.
3. Nicht der Insolvenzverwalter, sondern die Gesellschaftsorgane haben daher die nicht das Vermögen der Gesellschaft betreffenden, im engeren Sinne gesellschaftsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.

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