ZRI 2026, 717

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtZPO §§ 2, 3, 511; BGB §§ 242, 260Auskunftsansprüche zur Vorbereitung der Insolvenzanfechtung ZPO§ 2 ZPO§ 3 ZPO§ 511 BGB§ 242 BGB§ 260 OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 08.06.2026 – I-12 U 48/25 (LG Düsseldorf)OLG DüsseldorfHinweisbeschl.8.6.2026I-12 U 48/25LG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Für die Bemessung des Werts der mit dem Rechtsmittel geltend zu machenden Beschwer ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Eine über der Mindestbeschwer liegende Beschwer kann dabei auch darin liegen, dass eine Partei nach ihrem Vorbringen zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden ist und sie diese Verurteilung in einer die Mindestbeschwer übersteigenden Höhe beschwert. Bei der Bemessung der Beschwer ist dann der zu erwartende Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig ist, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche aus der Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung abzuwehren.
2. Der sich mangels spezialgesetzlicher Regelung aus § 242 BGB ergebende Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Schuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche setzt voraus, dass ein Anfechtungsanspruch und damit eine Rückgewährpflicht nach § 143 InsO dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht. Gegenüber Personen, die lediglich im Verdacht stehen, sie könnten etwas vom Schuldner in anfechtbarer Weise erworben haben, besteht kein Anspruch auf Auskunft.
3. Der Insolvenzverwalter muss zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Dabei muss er grundsätzlich zunächst eigene Nachforschungen anstellen und die ihm zugänglichen Informationsquellen ausschöpfen, insbesondere Auskünfte des Schuldners und dessen Vertreter einholen sowie vorhandene Unterlagen und Daten auswerten. Hat der Insolvenzverwalter noch nicht alle Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs gegen den Schuldner ausgeschöpft, besteht keine Veranlassung, ihm einen zusätzlichen Auskunftsanspruch gegen einen Dritten zuzusprechen.

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