ZRI 2025, 703

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 129 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989Neue Tatsachen im zweiten Rechtszug; Kenntnis i. S. d. § 819 Abs. 1 BGB InsO§ 129 InsO§ 143 ZPO§ 531 BGB§ 819 BGB§ 818 BGB§ 292 BGB§ 989 OLG Brandenburg, Urt. v. 11.06.2025 – 7 U 139/24 (LG Neuruppin)OLG BrandenburgUrt.11.6.20257 U 139/24LG Neuruppin

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Entscheidung der Prozesspartei, den eigenen Bevollmächtigten nicht über den tatsächlichen Sachverhalt zu informieren, ist der Partei anzulasten. Dieses Verhalten erweist sich als „Nachlässigkeit“ i. S. d. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO und steht der Verwertung verspätet gehaltenen Vortrags entgegen.
2. Die Empfängerin ist im Falle der Anfechtbarkeit zur Rückzahlung des an sie geleisteten Betrages verpflichtet (§ 129 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO). Soweit sie Zahlungen bereits weitergeleitet hat, ist sie gem. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB zum Wertersatz verpflichtet. Dies gilt indessen nur, wenn ihr bekannt war, dass sie den Kaufpreisanspruch vom Schuldner zuvor rechtsgrundlos erworben hatte.
3. Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt.
4. Die Zahlung an einen Dritten als „Zahlstelle“ mit der Anweisung der Weiterleitung ist anfechtbar nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO.
5. Die Anfechtbarkeit der Zahlung an die Dritte als uneigennützige Treuhänderin gilt unabhängig davon, ob sie die so erlangte Zahlung weisungsgemäß weitergeleitet hat oder ob sie dabei behilflich war, die Zahlung auf andere Weise beiseitezuschaffen, etwa indem das Geld verdeckt an den Schuldner gezahlt wurde. Die Insolvenzanfechtung bezweckt, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, die vom Schuldner ungerechtfertigt und die Gläubiger benachteiligend vorgenommen worden sind. Ziel ist es, die vom Schuldnervermögen geleisteten Zahlungen rückgängig und den Insolvenzgläubigern die abgeflossenen Mittel zugänglich zu machen.

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