ZRI 2025, 695
Leitsatz des Gerichts:
Stützt ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einem vollstreckbaren Endurteil, entfällt der mit dem Urteil erbrachte Beweis der Forderung als Voraussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch in diesem Fall, wenn der Schuldner auf dem Prozessweg – sei es auch nur vorläufig – die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil erreicht und die gegebenenfalls an die Einstellung gestellten Voraussetzungen erfüllt (Fortführung von BGH, Beschl. v. 14. 1. 2010 – IX ZB 177/09, ZVI 2010, 146 = NZI 2010, 225, Rz. 6 ff.).
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