ZRI 2024, 602
Leitsätze des Gerichts:
1. Für einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist es unerheblich, ob ein Antragsteller im Sinne eines „Strohmanns“ von einer juristischen Person vorgeschoben wird, da das IFG NRW kein besonderes Interesse zur Antragstellung erfordert.
2. Der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW schützt nicht die Erfolgsaussichten oder die verfahrens- oder materiellrechtliche Position einer Behörde.
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