ZRI 2024, 588
Leitsätze des Gerichts:
1. Vereinbart ein Schuldner mit seinem Drittschuldner, dass eine Zahlung auf ein treuhänderisch geführtes Fremdkonto einer Rechtsanwaltskanzlei geleistet wird, und vereinbaren der zahlungsunfähige Schuldner und der mandatsführende Rechtsanwalt dieser Kanzlei, welche Gläubiger noch Zahlungen erhalten sollen – darunter die beratende Kanzlei für ihr Honorar –, kann der Insolvenzverwalter die Kanzlei unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO in Anspruch nehmen.
2. Erhält eine Rechtsanwaltskanzlei von einem entsprechend eingesetzten Fremdkonto Befriedigungen auf ihre Honorarzahlungen, liegen die Voraussetzungen für ein Bargeschäft nach § 142 Abs. 1 InsO nicht vor.
3. Die Gesellschafter einer Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften nach § 721 Satz 1 BGB persönlich auch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Insolvenzanfechtung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Zwischen Gesellschaft und Gesellschafter besteht keine Gesamtschuld.
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