ZRI 2023, 635

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2023 Report 

Bericht der DRIT-Arbeitsgruppe zur Reform des Vergütungsrechts

Die Ungeeignetheit des geltenden Rechts zur Festsetzung angemessener Vergütungen für Insolvenzverwalter wird seit Jahren heftig kritisiert. Der Gesetzgeber hat bislang jedoch keinerlei Anstalten unternommen, die hoch umstrittene Materie einer verfassungsrechtlich gebotenen Neuregelung zuzuführen. Der DRIT hat sich deshalb mit dem folgenden Bericht erneut der dringend notwendigen Reform angenommen.

I. Entstehung und Arbeitsweise der DRIT-Arbeitsgruppe

Bereits im August 2022 hatte sich der Vorstand des Deutschen Restrukturierungs- und Insolvenzgerichtstags (DRIT e. V.) perspektivisch mit den möglichen Themen und Fragestellungen für den 2. Insolvenzgerichtstag im September 2023 befasst und u. a. das Thema einer grundlegenden Reform des Vergütungsrechts an die Ständige Deputation herangetragen. Diese hat sodann nach dem 1. Deutschen Restrukturierungs- und Insolvenzgerichtstag im September 2022 in Erfurt die Fragestellung wie folgt präzisiert:
Wie kann auf der Grundlage vorliegender empirisch gesicherter Daten und Fakten eine Reform des Vergütungsrechts im Insolvenzverfahren erfolgen, die einerseits den berechtigten Ansprüchen der Gläubiger und Insolvenzverwalter in angemessener Weise genügt und andererseits bestehende Rechtszersplitterungen sowie überbordende Belastungen der Justiz vermeidet?
Die Leitung der Arbeitsgruppe wurde Prof. Dr. Hans Haarmeyer übertragen. Prof. Dr. Haarmeyer hat sodann Angehörige aller beteiligten Berufsgruppen angesprochen und im Oktober 2022 eine interdisziplinäre und berufsgruppenübergreifende Arbeitsgruppe gebildet, die aus folgenden Personen bestand:
Mitglieder (in alphabetischer Reihenfolge): RA Dr. Volker Beissenhirtz, Berlin RA Andreas Budnik, Düsseldorf Dipl.-Rpfl. Lutz Erdmann, AG Düsseldorf Dipl.-Rpflin Brigitte Gruber, AG Ludwigshafen RegDir. Dr. Johannes Holzer, München Dipl.-Rpfl. Lars Hosbach, AG Fulda RA Dr. Tobias Alexander Knapp, Stuttgart Prof. Dr. Sebastian Mock, Hamburg Dipl.-Rpfl. Thomas Paetow, AG Norderstedt RA Prof. Dr. Volker Römermann, Hannover RiAG a. D. Guido Stephan, Reinheim RiBGH a. D. Gerhard Vill, München Dipl.-Rpfl. Tommy Ziersch, AG Charlottenburg
Die Arbeitsgruppe hat sich einen Arbeitsplan gegeben und mit der 1. Arbeitsgruppensitzung am 15. 12. 2022 die Plenarberatungen in durchaus wechselnden Besetzungen und in digitaler Form aufgenommen. Nachdem bereits in der 1. Arbeitsgruppensitzung die Grundsatzfrage einer stunden- oder wertbezogenen Vergütung eindeutig im Sinne einer grundlegenden Reform des bisherigen Systems beantwortet wurde, begann man sogleich mit der Arbeit an einer „neuen“ InsVV. Die Ergebnisse der jeweiligen Arbeitsgruppensitzungen wurden vom Leiter der Arbeitsgruppe zusammengefasst, allen Mitgliedern der Arbeitsgruppe übersandt und in der Folgesitzung „verabschiedet“. In den folgenden, regelmäßig einmal im Monat stattfindenden Arbeitsgruppensitzungen, teilweise aber auch in themenbezogenen Unterarbeitsgruppen, wurde sodann in der Zeit von Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 der nachfolgende Entwurf einer Neuordnung diskutiert und konsensual als gemeinsamer Vorschlag der Arbeitsgruppe an den Insolvenzgerichtstag im September 2023 verabschiedet. Damit ist es zum ersten Mal gelungen, zu einem gruppen- und interessenübergreifenden Vorschlag für eine grundlegenden Neuordnung des Vergütungsrechts im Insolvenzverfahren zu gelangen, der nun zur öffentlichen Diskussion gestellt wird.

II. Allgemeine Begründung

1. Zustandsbeschreibung

Vergütungen in Insolvenzverfahren stehen immer wieder im Fokus öffentlicher Diskussionen und Vergütungen in einzelnen Großverfahren werden verallgemeinert bzw. als typisch und als Indiz dafür angesehen, dass das Vergütungssystem angesichts der Miniquoten für Gläubiger äußerst großzügig im Interesse der Insolvenzverwalter erscheint – was aber strukturell mitnichten so ist. Vielmehr erscheint aufgrund gesetzgeberischer Mängel und fehlender Bestimmtheit eher die Umsetzung in der Praxis das generelle Problem zu sein. Hinzu kommt ein Wildwuchs an vermeintlichen Zuschlägen, die das in sich geschlossene System der insolvenzrechtlichen Pauschalvergütung faktisch ad absurdum geführt haben. Eine jüngst veröffentlichte softwaregestützte empirische Studie auf der Basis von 1,1 Mio. ausgewerteten Festsetzungsbeschlüssen hat dies in eindrucksvoller und zugleich deprimierender Klarheit bestätigt (Sahrmann, Praxis der Zu- und Abschläge, passim), denn danach bestehen mehr als zwei Drittel der festgesetzten Vergütungen aus Zuschlägen. Zugleich hat aber auch die Studie von Knapp (Die Vergütung des Insolvenzverwalters, passim) deutlich gezeigt, dass der gesetzgeberische Ansatz einer Pauschalvergütung vom Grundsatz her in sich stimmig ist, jedoch in der Praxis nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt hat.
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Ein zeitgemäßes und interessengerechtes Vergütungssystem soll den Akteuren einerseits eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gewähren und zugleich für die Gläubiger einen möglichst hohen Ertrag generieren bzw. dazu anreizen, einen erzielten Ertrag oder eine Quote nicht durch überbordende Kosten bzw. Vergütungen aufzuzehren. Für einen Insolvenzverwalter ist die Angemessenheit seiner Vergütung in einem durchaus wirtschaftlichen Sinn zu verstehen, sodass aus dessen Sicht eine Vergütung letztlich wohl nur dann als angemessen zu bezeichnen ist, wenn sie zumindest im Durchschnitt die für das Verfahren notwendigen Kosten deckt und dem Verwalter darüber hinaus auch eine Gewinnerzielungschance ermöglicht. Die Ertragsaussichten der ungesicherten Gläubiger hingegen werden durch die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie die von diesem verursachten weiteren Kosten für Dienstleister etc. aber auch die nicht unerheblichen Gerichtskosten unmittelbar vermindert. Dass heutzutage im Durchschnitt nur deutlich weniger als 5 % Quote an die Gläubiger ausgeschüttet wird, macht deutlich, dass der gesetzliche Vorrang der Interessen der Gläubiger im Insolvenzverfahren faktisch „leer“ läuft, was maßgeblich auch darin begründet ist, dass sich nach der Reform des Insolvenzrechts gerade die öffentlichen Gläubiger, speziell der Fiskus, Schritt für Schritt ihre mit der Reform abgeschafften Privilegien zurückerobert haben und die Sicherungsgläubiger weiterhin große Teile der Insolvenzmassen absorbieren. Man kann daher mit Fug und Recht zu der Einschätzung kommen gelangen, dass die ungesicherten Gläubiger, wie es im englischen Sprachgebrauch so treffend heißt, nach wie vor die „forgotten men“ im Insolvenzverfahren sind und das Jahr 1999 insoweit auch keine insolvenzrechtliche Zeitenwende eingeläutet hat. Vielmehr sind die seit mehr als 150 Jahren bestehenden Probleme auch weiterhin präsent.
Solange der Gesetzgeber aber die Bestellung von Insolvenzverwaltern als Garanten für eine ordnungsgemäße Abwicklung von Insolvenzverfahren versteht, gilt es, deren aus Art. 12 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung sicher zu stellen und zugleich Missbräuche und Missbrauchsmöglichkeiten bestmöglich zu verhindern. Mit dem derzeit noch bestehenden System von InsO/InsVV ist keines dieser Ziele erreichbar, denn die regelhafte Festsetzung einer betragsorientierten und objektiv basierten Vergütung ist über die vergangenen 20 Jahre ins Gegenteil verkehrt und regional so fraktioniert worden, dass die Festsetzung einer angemessenen Vergütung eher glückspielbasiert zu sein scheint, denn einheitlich oder gar vorhersehbar (Sahrmann, ebenda, spricht insoweit bei Rz. 783 von einem Lotteriespiel; ähnlich Holzer, ZRI 2023, 1 ff.).
Parallel dazu hat sich in der deutschen Insolvenzpraxis bereits seit einigen Jahren eine dem einheitlichen Insolvenzverfahren entgegengesetzte Tendenz der Fragmentierung von Unternehmensinsolvenzverfahren entwickelt. Diese Tendenz lässt sich stichwortartig wie folgt beschreiben: In der Krise von größeren Unternehmen werden zunehmend im Vorfeld Sanierungsoptionen durch Berater ausgeleuchtet und vorbereitet. Die Instrumentarien des vom Schuldner vorbereiteten Vorschlags für die Verwalter, oder im Falle der angestrebten Eigenverwaltung die Sachwalterauswahl und dessen Flankierung durch vorläufige Gläubigerausschüsse, verlagert bereits heute den Schwerpunkt der Verfahrensabwicklung vom Insolvenzgericht und dem von ihm bestellten unabhängigen Insolvenzverwalter auf beratergestützte und beraterdominierte Verfahrensgestaltungen (krit. zu dieser Entwicklung Smid, ZInsO 2022, 965, 967). Damit hat sich auf dem Gebiet größerer Insolvenzfälle die Realität des Insolvenzrechts in Deutschland von dem Postulat des Reformgesetzgebers der InsO eines einheitlichen, gerichtlich konstituierten und überwachten Insolvenzverfahrens abgewandt – mit weit reichenden Folgen auch für das Vergütungsrecht. Je fragmentierter sich die Insolvenzpraxis entwickelt, desto differenzierter muss auch ein darauf abstellendes Vergütungsrecht konstituiert sein.

2. Vergütungssystem – offen oder geschlossen?

Bei der Vergütung von Amtswaltern, zu denen auch der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter gehört, lässt sich allgemein zwischen sogenannten geschlossenen und offenen Systemen unterscheiden. Während ein geschlossenes System – wie etwa die anwaltliche Vergütung im Rahmen des RVG – an eine fortdauernde hauptberufliche und in der Regel durch eine Vielzahl von Einzelfällen geprägte Tätigkeit anknüpft und lediglich in einer Art Quer- oder Mischsubventionierung ein angemessenen Einkommen für den Betroffenen erzielen soll, zielen die offenen Systeme vorrangig auf eine individuelle Vergütung für die jeweilige Tätigkeit bzw. im Rahmen des jeweiligen Verfahrens ab, sodass eine Quer- oder Mischsubventionierung gerade nicht vorgenommen werden soll (vgl. hierzu auch BGH v. 29. 4. 2021 – IX ZB 58/19, ZRI 2021, 534 = NZI 2021, 744, 745 = ZInsO 2021, 1304), auch wenn sich eine solche häufig nicht vermeiden lässt.
Das Ziel angemessener und manipulationsfreier Vergütungen lässt sich also entweder durch ein „offenes System“ realisieren, das in jedem Einzelfall eine angemessene Vergütung sichert, auch wenn der bestellte Verwalter nur einmal tätig wird. In der Regel könnte das aber in einem Insolvenzverfahren nur über eine Stundenvergütung erreicht werden, der allerdings aufgrund des dann nur noch reinen Zeitbezuges jeder Anreiz fehlen würde, möglichst viel Geld für die Gläubiger zu generieren. Stattdessen dürfte sich das Hauptaugenmerk der Akteure darauf richten, möglichst viel Zeit aufzuschreiben – verbunden mit der offen bleibenden Frage, was passiert, wenn kein Geld mehr zur Vergütung der Stunden vorhanden ist. Ohne gesicherte Erkenntnisse über den durchschnittlichen Zeitaufwand eines Liquidationsverfahrens, wie sie z. B. für Zwangsverwaltungsverfahren aufgrund einer REFA-Studie seit vielen Jahren gesichert vorliegen (vgl. dazu Haarmeyer/Hintzen, Kommentar zur ZwVwV, 6. Aufl., Anhang 7) wäre nicht einmal eine Plausibilisierung möglich. Individuell unterschiedlich gut organisierte kurze oder schlecht organisierte lange Bearbeitungszeiten würden zu höchst unterschiedlichen Zeitaufwänden führen und der Kontrollaufwand für die Gerichte dürfte eher noch höher werden, als dies im derzeitigen System schon der Fall ist. So sehr also eine zeitbezogene Vergütung den ZRI 2023, 637Charme des scheinbar „einfachen“ Systems in sich trägt, desto größer und negativer dürften damit die Folgen für die Insolvenzabwicklung insgesamt sein.
Die Arbeitsgruppe empfiehlt daher einstimmig, von der Regulierung im Wege einer zeitbezogenen Vergütung Abstand zu nehmen.
Die Findung und Festsetzung einer angemessenen Vergütung ist jedoch auch in einem sog. „geschlossenen System“ denkbar, in dem eine betrags- und nicht zeitbezogene Vergütung so pauschaliert wird, dass sie zumindest im Durchschnitt gewährleistet, ein angemessenes Vergütungsaufkommen bei gleichzeitig optimierten Quoten für die Gläubiger zu erzielen, was aber dann notwendig auch an eine regelmäßige Bestellung durch das Gericht anknüpfen müsste. Typisches Beispiel für ein geschlossenes System ist das RVG oder die StBVV. Beide Regelwerke sind nicht frei von Spielräumen, sind jedoch – ohne individuelle Vereinbarungen – rein rechnerisch zumindest insoweit begrenzt, als ein Regelsatz höchstens verdoppelt werden kann, sodass ausgeschlossen ist, dass in jedem Einzelfall eine angemessene Vergütung erzielt werden kann, es sei denn, man öffnet ein grundsätzlich geschlossenes System für konsentierte Vereinbarungen von Vergütungen zwischen den Akteuren und reduziert eine gerichtliche Beteiligung auf eine reine Missbrauchskontrolle. Eine regelmäßige Bestellung und damit eine durchschnittlich auskömmliche Vergütung in Insolvenzverfahren lässt sich jedoch nur dann sicherstellen, wenn die Regelmäßigkeit einer Bestellung als „Anspruch“ gesetzlich determiniert werden könnte, was aber wohl die Schwelle eines damit einhergehenden unzulässigen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit überschreiten würde, es sei denn, man wäre bereit, ein strenges Zulassungssystem für Verwalter zu etablieren, kombiniert mit einem Gebietsschutz, wie er z. B. bei Notaren seit Jahrzehnten gepflegt wird.
Ist aber ein geschlossenes System so strukturiert und hängt die Entscheidung für die Bestellung im Einzelfall von der unabhängigen Entscheidung eines Gerichts ab, so könnte es näher liegen, in dem jeweiligen Einzelfall dann den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für dieses konkrete Verfahren zu sichern und sich damit grundsätzlich von einem geschlossenen System zu verabschieden. Kann mithin eine fortdauernde Bestellung weder beansprucht noch gesetzlich determiniert werden, so kann auch die Angemessenheit einer Vergütung nur verfahrensbezogen, aber nicht als Anspruch auf eine „Daueralimentierung“ für die Bereithaltung einer personellen und sachlichen Infrastruktur verstanden werden.

3. Das „System“ der InsVV

Das System der InsVV in seiner heutigen Form und Fassung wird keinem der vorgenannten Ziele gerecht und geht an den Erfordernissen der Praxis vollständig vorbei. Bei näherer Betrachtung enthält die InsVV verschiedene Vergütungssysteme, deren Existenz auf einer unreflektierten Übernahme des tradierten Vergütungsrechts der früheren KO und VglO basiert, ohne dass auch nur ansatzweise der Strukturwandel des Insolvenzrechts vom Vollstreckungs- zum Sanierungsrecht beachtet wurde. Bei dem Versuch des Verordnungsgebers die „Eier legende Wollmilchsau“ zu erfinden, wurden gleich auch zwei eigenständige andere System implementiert, die gesonderte Vergütung für die Nachtragsverteilung nach § 6 Abs. 1 InsVV sowie die vom System der Erfolgsvergütung ausgenommene Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV. Weitere Regelungen für den Sachwalter in § 12a InsVV sowie die Neuordnung der Vergütung des vorläufigen Verwalters kamen hinzu, ebenso wie die stundenbezogene Vergütung für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses in §§ 17, 18 InsVV. Zu keinem Zeitpunkt wurde aber gesehen, dass die in der InsVV verbundenen Vergütungssysteme mit zunehmendem Umfang und zunehmender Komplexität der vergüteten Verfahren sowie der Abkehr des Insolvenzrechts von der bloßen Liquidation immer weniger miteinander vereinbar sind und die darauf basierende Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters daher immer häufiger den Bereich der verfassungsrechtlich notwendigen Angemessenheit verlassen hat (grundlegend und differenziert dazu Holzer, NZI 2013, 1049; Holzer, ZRI 2023, 1 ff.).
Der derzeitige systemische Charakter der Vergütung nach InsO bzw. InsVV ist auch in der Verordnungsbegründung nicht festgelegt und changiert zwischen einer Erfolgsvergütung nach Maßgabe von §§ 1, 2 InsVV, wenn man davon ausgeht, dass eine im Sinne der Gläubiger steigende Masse auch die Vergütung des Insolvenzverwalters steigen lassen soll und insoweit Anreizcharakter hat, wird aber allgemein im Zuschlagsbereich des § 3 InsVV „nur“ als Tätigkeitsvergütung definiert, insbesondere dadurch, dass die Gewährung von Zu- und Abschlägen nur an den Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung angepasst ist, was sich auch aus den Beispielen in § 3 Abs. 1 InsVV ergibt, während z. B. der Erfolg, gleich welcher Art und wie man ihn definiert, weitestgehend unberücksichtigt bleibt. Genau hier schlägt die ungenügende Harmonisierung der Erfolgsvergütung nach § 2 InsVV und der Tätigkeitsvergütung nach § 3 InsVV als wesentliches Problem der Festsetzung angemessener Vergütung durch.
Das System des § 2 Abs. 1 InsVV sieht zwar die Insolvenzmasse bzw. die daraus abgeleitete Berechnungsgrundlage als Aufwandsindikator an, weicht dieses „System“ jedoch z. B. im Rahmen des Degressionsausgleichs wieder auf und orientiert die Regelvergütung insoweit gerade nicht an einem typisierten betragsbezogenen Aufwand, sondern orientiert die Vergütung mit der alleinigen Bezugnahme auf die Teilungsmasse an der typischen Liquidation des vergangenen Jahrhunderts, ohne den Strukturwandel des Vollstreckungs- zum Sanierungsrechts auch nur ansatzweise zu übernehmen.
Hinzu kommt, dass es an einem für die Typisierung notwendigen „Normalfall“ als Indikator der Angemessenheit vollständig fehlt, sodass die Erfolgsvergütung der §§ 1, 2 InsVV mit der Tätigkeitsvergütung des § 3 InsVV nicht verknüpft ist, sondern komplett in der Luft hängt (vgl. dazu Lorenz/Klanke, § 2 InsVV Rz. 23; ZRI 2023, 638Bigus/Jacek, ZInsO 2021, 1421; Graeber, DZWIR 2020, 16; Holzer, NZI 2013, 1049, 1052; Keller, NZI 2021, 816, 829) und sich faktisch zu einem eigenständigen Vergütungssystem verselbstständigt hat. So ist es bei einem solchen unsystematischen Mischsystem auch nur konsequent, dass der BGH sich insoweit positioniert, dass die Vergütung (abgesehen von Verfahren der Mindestvergütung) nicht in jedem Einzelfall angemessen sein müsse und § 3 InsVV nicht dazu diene, die Pauschalierung des § 2 InsVV zu entwerten, was aber wiederum ein geschlossenes System indiziert, ohne dass eine gleichmäßige Verteilung von Insolvenzverfahren gesichert werden kann. Allerdings ist auch wiederum diese Rechtsprechung nicht widerspruchsfrei, denn zugleich wird für Zu- und Abschläge vom BGH seit langer Zeit noch eine abschließende Gesamtabwägung gefordert, die wiederum indiziert, dass zumindest wirtschaftlich nicht als angemessen betrachtete hohe Ergebnisse nicht hingenommen werden sollen, obwohl ja gerade nur durch ausnahmsweise auch sehr hohe Vergütungen der vom BGH selbst entwickelte Gedanke einer Querfinanzierung (BGH v. 22. 1. 2004 – IX ZB 123/03, ZVI 2004, 200 = ZInsO 2004, 336; BGH v. 13. 3. 2008 – IX ZB 60/05, ZVI 2008, 271 = ZInsO 2008, 555, Rz. 12) überhaupt am Leben erhalten werden könnte.

4. Zwischenergebnis

Letztlich bewegt sich das gegenwärtige „System“ in einer Grauzone des „sowohl als auch“, kann keinem der beiden Grundsysteme zugeordnet werden und schafft zugleich weite Beurteilungs- und Bewertungsspielräume, die eine einheitliche Handhabung verhindern und in der Praxis zu einer völlig intransparenten Zersplitterung der vergütungsrechtlichen Landschah geführt hat. Dabei legt die Untersuchung von Sahrmann (ebd., Rz. 644) die Schlussfolgerung nahe, dass einer der wesentlichen Grundpfeiler der Rechtsprechung des BGH, die sog. Querfinanzierung zwischen ertragreichen und ertragsarmen Verfahren, in der Praxis faktisch nicht (mehr) existiert, sondern eher ein nicht belastbares Denkmodell darstellt.
Die nicht eindeutige Orientierung des vergütungsrechtlichen Systems am Bild heutiger Insolvenzverwaltung ist aus der Sicht der Arbeitsgruppe ein wesentlicher Faktor für das Scheitern einer einheitlichen Handhabung durch die Gerichte.

III. Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe

Oberster Grundsatz einer vergütungsrechtlichen Neuordnung muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen die Sicherstellung und Vorhersehbarkeit einer angemessenen Vergütung sein und diese wird nur gewährleistet werden können, wenn für die jeweiligen Tätigkeiten auch eigene vergütungsrechtliche Kriterien durch den Gesetzgeber verbindlich geregelt werden. Dazu gehört einerseits die Stärkung einer objektivierten und erfolgsorientierten Regelvergütung mit durchaus unterschiedlichen Bezugspunkten, aber notwendig auch die Erfolgsorientierung einer solchen Vergütung. Dabei mögen bei einer Liquidation die bisherigen Bezugspunkte hinsichtlich der erzielten Veräußerungserlöse durchaus anwendbar bleiben, während aber für Sanierungen, Fortführungen, Planverfahren ganz andere Berechnungsfaktoren auch Maßstab einer angemessenen Vergütung sein sollten. Dazu wären aber eigene Bewertungskriterien zu entwickeln und die bisherige Staffelvergütung wäre auf Liquidationsverfahren zu beschränken, was aus der Sicht der Arbeitsgruppe zu einer noch weiteren Zersplitterung der vergütungsrechtlichen Landschaft führen würde.
Neben einer deutlichen Erhöhung der Mindestvergütung ist aber auch die Abschaffung bzw. Deckelung der Zuschläge unabweisbar, um damit auch die Vergütungen für alle Beteiligten berechenbar und vorhersehbar zu machen. Ebenso neu geordnet werden muss die Vergütung im Eröffnungsverfahren, wobei eine Rückbesinnung auf die anfängliche Begrenzung dieser Vergütung auf 25 % der später festzusetzenden Verwaltervergütung der gerechtfertigte Maßstab sein sollte. Und letztlich, das sollte nach den gemachten Erfahrungen der letzten mehr als 20 Jahre unstreitig sein, muss das Vergütungsrecht für alle Verfahrensarten als zwingendes Recht ausgestaltet werden, sodass die grundlegenden Eckpunkte des Vergütungsrechts nicht mehr durch eine Verordnung, sondern durch ein Gesetz geregelt werden sollten.
Eine grundlegende Reform bedeutet aber auch, dass der Fokus nicht mehr allein auf die gerichtliche Festsetzung der Vergütung im Rahmen von § 64 InsO i. V. m. der InsVV gerichtet sein kann, sondern auch andere Vergütungselemente bis hin zu überbordenden Delegationen stärker in den Blick genommen bzw. mit der Vergütung nach §§ 63, 64 InsO i. V. m. der InsVV intensiv koordiniert werden müssen. Zudem muss der aktuellen Fehlentwicklung mit einer deutlichen Anhebung und Neuordnung sowie tätigkeitsbezogenen Differenzierung der Staffelsätze in § 2 und in Form einer Einbeziehung der Gläubiger nebst einer Berücksichtigung der verschiedenen (neuen) Sanierungsinstrumente in größerem Umfang Rechnung getragen werden, da diese die klassische Tätigkeit des Insolvenzverwalters bzw. dessen Berufsbild nicht unerheblich verändert haben und künftig noch mehr verändern werden.

IV. Eckpunkte des Vorschlags der DRIT-Arbeitsgruppe Vergütung

Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen gerichtlichen Praxis schlägt die Arbeitsgruppe daher die folgenden Eckpunkte einer Neuordnung vor und hat diese in dem nachfolgenden Vorschlag für den Gesetz- und/oder Verordnungsgeber näher ausdifferenziert.
Sie hat sich dabei von dem Prinzip leiten lassen, das Vergütungssystem klarer und anwendungsfreundlicher zu konturieren, Handlungsanleitungen für alle Beteiligten statt unbestimmter Rechtsbegriffe zu verwenden und die Festsetzung der einfachen Regelvergütung wieder als die durch die Insolvenzgerichte regelmäßig festzusetzende Vergütung zu etablieren.
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Daraus haben sich die folgenden Eckpunkte ergeben:
  • Die originäre Festsetzungskompetenz des Insolvenzgerichts sollte auch im Zuge eine Neuordnung beibehalten werden. Jedoch sollte mit Zustimmung des betroffenen Insolvenzverwalters, der betroffenen Mitglieder eines Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts die Vergütung des Verwalters und die Höhe des Stundensatzes für die Ausschussmitglieder in einem Insolvenzplan verbindlich geregelt werden können. Dem Gericht verbleibt aber auch in diesem Fall eine Missbrauchskontrolle.
  • Damit die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV wieder die regelmäßig festzusetzende Vergütung in einem Insolvenzverfahren wird und zugleich die überbordenden Zuschlagstatbestände eng begrenzt und gedeckelt werden können, ist eine deutliche Erhöhung der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV unerlässlich.
  • Die Arbeitsgruppe schlägt insoweit eine faktische Verdoppelung der Staffelsätze vor sowie die Schaffung der Möglichkeit, bereits innerhalb dieser Regelung bis zu einer Verdoppelung des Staffelsatzes dann zu gelangen, wenn der Berechnungswert nur mit einem außerordentlich hohen, untypischen Aufwand erwirtschaftet werden konnte.
  • Zugleich wird in § 2 Abs. 3 InsVV n. F. der Kreis der Aufgaben legal definiert, der mit der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV als angemessen pauschal abgegolten gilt.
  • Die Bestimmung der Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV sollte vom Grundsatz her beibehalten und zugleich vereinfacht werden, jedoch sollten streitig gebliebene Fragen eindeutig in der Regelung geklärt werden.
  • Zuschläge soll es generell künftig nur noch in einer enumerativ genannten Zahl von sechs Fallgruppen geben können und zwar erst dann, wenn auch eine Verdoppelung der Staffelvergütung zu keinem angemessenen Ergebnis führt.
  • Bei gleicher Tätigkeit sinkt die Höhe eines Zuschlags mit steigender Berechnungsgrundlage
  • Bei der Bemessung von Zuschlägen sollen die im Markt vorhandenen Vergütungen für vergleichbare Leistungen Dritter ausdrücklich als Maßstab herangezogen und mindernd berücksichtigt werden, wenn der Verwalter in erheblichem Umfang Aufgaben zulasten der Masse an Dritte delegiert hat.
  • Wird ein Gesamtzuschlag von mehr als 200 % geltend gemacht, ist nach Auffassung der Arbeitsgruppe der gesamte zuschlagsfähige Mehraufwand durch Zeitnachweise zu belegen.
  • Ein besonders hoher Erfolg des Verwalters bei der Befriedigung ungesicherter Gläubiger soll im Rahmen einer Gesamtabwägung positiv berücksichtigt werden können.
  • Verlagert der Verwalter Regelaufgaben zulasten der Masse auf Dritte ist das dafür aus der Masse gezahlte Entgelt von der festgesetzten Vergütung in Abzug zu bringen.
  • In die Festsetzung der Vergütung sollen die Gläubiger über ein verpflichtend vorzusehendes Gläubigerinformationssystem (GIS) bereits bei der Antragstellung einbezogen werden.
  • Die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters soll auf regelmäßig 25 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters festgesetzt und auf die gleiche, einheitliche Berechnungsgrundlage bezogen sein.
  • Die Vergütung eines vorläufigen Sachwalters soll auf einer einheitlichen Berechnungsgrundlage wie die Vergütung des Sachwalters als ein Prozentanteil von 25 bzw. 15 % festgesetzt werden.
  • Die Arbeitsgruppe schlägt zudem Regelungen zur Vergütung bei der Verwaltung und Verwertung von Sondermassen sowie für die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters vor.
  • Die Bekanntmachung über erfolgte Vergütungsfestsetzungen sollte künftig nicht mehr öffentlich erfolgen, sondern, wie auch die Antragstellung, im Rahmen eines verbindlich vorzugebenden Gläubigerinformationssystems (GIS).
Zusammenfassung des Diskussionstandes in der AG Vergütung der Ständigen Deputation des DRIT
Ausgangsfragestellung:
Wie kann auf der Grundlage vorliegender empirisch gesicherter Daten und Fakten eine Reform des Vergütungsrechts im Insolvenzverfahren erfolgen, die einerseits den berechtigten Ansprüchen der Gläubiger und Insolvenzverwalter in angemessener Weise genügt und andererseits bestehende Rechtszersplitterungen sowie überbordende Belastungen der Justiz vermeidet?
Stand: 30. 6. 2023
I. Neu zu fassende Regelungen der InsVV und der InsO
Erster Abschnitt
Vergütung des Insolvenzverwalters
§ 1
Berechnungsgrundlage (neu)
(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens berechnet. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
(2) Die maßgebliche Masse ist im Einzelnen wie folgt zu bestimmen:
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  • 1. Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht.
  • 2. Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
  • 3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuss berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
  • 4. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt.
  • 5. Rückflüsse, die aus der Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens oder der Kosten für Prozesse für und gegen die Masse resultieren, bleiben unberücksichtigt.
  • 6. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
  • 7. Ein Vorschuss, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuss, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.
§ 2
Vergütung des Insolvenzverwalters (neu)
(1) Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf eine angemessene Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer und Ersatz seiner Barauslagen beträgt in der Regel 3.000 € zuzüglich
1. von den ersten 70.000 € der Insolvenzmasse
40 %,
2. von dem Mehrbetrag bis zu 150.000 €
30 %,
3. von dem Mehrbetrag bis zu 450.000 €
10 %,
4. von dem Mehrbetrag bis zu 900.000 €
7,5 %,
5. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 €
4 %,
6. von dem Mehrbetrag bis zu 90.000.000 €
3 %,
7. von dem darüber hinausgehenden Betrag
1,5 %.
(2) Die Mindestvergütung in Unternehmensinsolvenzverfahren beträgt 3.000 €, in Verbraucherinsolvenzverfahren und allen anderen Insolvenzverfahren 1.500 €.
(3) Mit der Vergütung nach Abs. 1 sind die gesetzlich gebotenen und verfahrensrechtlich erforderlichen Maßnahmen zur Inbesitznahme der Masse, Errichtung des Inventars, Überprüfung der Buchhaltung, Prüfung der Möglichkeit einer Unternehmensfortführung, Entscheidung über die Auflösung bestehender Verträge, Überprüfung anfechtungsrechtlicher Sachverhalte, Entscheidung über die Fortsetzung anhängiger Verfahren, Prüfung der angemeldeten Forderungen, Erstellung eines Anmeldeverzeichnisses, Überprüfung der Aus- und Absonderungsrechte, Verwertung der Masse und Befriedigung der Masse- und Insolvenzgläubiger sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Berichtsaufgaben gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Gläubigerausschuss und der Gläubigerversammlung pauschal abgegolten.
(4) Konnte der für die Vergütung nach Abs. 1 maßgebliche Berechnungswert nur mit einem außerordentlich hohen, untypischen Aufwand im Vergleich zu anderen vergleichbaren Verfahren erwirtschaftet werden, so kann die Vergütung um bis zu 100 % erhöht werden. Hat der Insolvenzverwalter ohne besonderen Aufwand eine erhebliche Masse bereits bei Übernahme seines Amtes vorgefunden so kann die Vergütung nach Abs. 1 um bis zu 50 % gemindert werden.
(5) Auf die Vergütung nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen sind unter den besonderen Voraussetzungen des § 3 Zu- und Abschläge möglich, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits nach Abs. 4 berücksichtigt worden sind.
§ 3
Mehrvergütung/Zu- und Abschläge (neu)
(1) Über die Regelvergütung hinaus ist ein Vergütungsmehrbetrag festzusetzen, wenn auch eine nach § 2 Abs. 4 InsVV erhöhte Regelvergütung den tatsächlich entfalteten Aufwand in den nachfolgenden Tätigkeitsbereichen so unzureichend vergütet, dass zur Vermeidung eines groben Missverhältnisses die Erhöhung der Regelvergütung unabweisbar erscheint. Dies gilt nicht, wenn der Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang Tätigkeiten in den nachfolgend zu Ziffer a) bis g) genannten Fällen zulasten der Masse auf Dritte verlagert hat. Eine Zuschlagsgewährung aus anderen als den nachfolgenden Gründen scheidet aus.
(2) Ein Vergütungsmehrbetrag kann festgesetzt werden,
a) wenn in erheblichem Umfang ausländisches Recht die Bearbeitung des Verfahrens bestimmt hat und der Insolvenzverwalter trotz der Inanspruchnahme Dritter zulasten der Masse erhebliche Teile seines Arbeitsaufwandes hierauf verwenden musste;
b) wenn mehr als 250 Gläubiger zu einem besonderen Bearbeitungsaufwand beim Insolvenzverwalter geführt haben und der Insolvenzverwalter diesen Mehraufwand ohne die Inanspruchnahme Dritter zulasten der Masse bewältigt hat;
c) wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen operativ fortgeführt hat und die Regelvergütung nicht entsprechend der dargestellten Mehrarbeit höher geworden ist. Hat der Insolvenzverwalter die operative Fortführung auf Dritte zulasten der Masse übertragen, scheidet eine Mehrvergütung aus;
d) wenn der Insolvenzverwalter Immobilien aktiv verwaltet hat und die Regelvergütung nicht entsprechend der dargestellten Mehrarbeit höher geworden ist;
ZRI 2023, 641
e) wenn arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan mit Interessenausgleich den Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch genommen haben, und die Bearbeitung dieser Fragen nicht ausreichend im Rahmen anderer Katalogtatbestände dieser Norm bzw. der Regelvergütung nach § 2 InsVV honoriert wird und der Insolvenzverwalter die dafür geleistete Mehrarbeit im Einzelnen dargelegt hat;
f) wenn der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet und eingereicht hat, der von den Gläubigern angenommen wurde und zu einem Unternehmenserhalt mit nachhaltiger Perspektive geführt und der Insolvenzverwalter die dafür geleistete Mehrarbeit im Einzelnen dargelegt hat;
g) sofern ein auch nach § 2 Abs. 4 erhöhter Regelsatz aus anderen als den unter Ziffer a) bis f) genannten Gründen in einem offensichtlich groben Missverhältnis zu Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters steht; eine darin liegende und nachgewiesene erhebliche Mehrarbeit kann im Wege eines Zuschlags angemessen pauschal abgegolten werden.
(3) Der Umfang der Zuschläge wird als Prozentanteil des einfachen Regelsatzes bestimmt. Bei gleicher Tätigkeit sinkt die Höhe des Zuschlags mit steigender Regelvergütung. Bei der Bemessung eines Zuschlags soll berücksichtigt werden, in welcher Höhe vergleichbare Leistungen qualifizierter Dritter für die gesondert zu vergütenden Tätigkeiten im Markt angeboten werden. Das festsetzende Gericht hat im Rahmen der Gesamtabwägung nach Absatz 5 mindernd zu berücksichtigen, wenn und in welchem Umfang der Insolvenzverwalter seine Aufgaben zulasten der Masse an Dritte delegiert hat.
(4) Wird ein Gesamtzuschlag von mehr als 200 % geltend gemacht, ist der gesamte nach dieser Vorschrift zuschlagsfähige Mehraufwand durch Zeitnachweise zu belegen.
(5) Eine Kürzung der Regelvergütung ist vorzunehmen, wenn
a) ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war oder ein Verfahrenskoordinator nach § 269e InsO bestellt ist, und dem Insolvenzverwalter hierdurch erheblicher Aufwand erspart blieb;
b) das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet;
c) die Höhe des Regelsatzes aus anderen Gründen in einem groben Missverhältnis zu Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters steht.
(6) Besondere, von der Regelvergütung nicht abgedeckte Umstände, dürfen, insbesondere bei Zuschlägen, nicht mehrfach berücksichtigt werden. In einer abschließenden Gesamtabwägung ist eine auf das Ganze bezogene, Überschneidungen vermeidende Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen und ein besonders hoher Erfolg des Verwalters bei der Befriedigung ungesicherter Gläubiger angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 (neu)
Verwertung von belasteten Massegegenständen durch den Insolvenzverwalter
Verwertet der Insolvenzverwalter Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, erhält er hinsichtlich des Verwertungserlöses, der nicht als Überschuss in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wird, einen Vergütungsmehrbetrag in Höhe der Hälfte der Kosten, die für die Feststellung des Absonderungsrechts in die Masse geflossen sind. In Fällen fehlender gesetzlicher Feststellungspauschale (etwa bei der Verwertung von Grundstücken) erhält er zwei Neuntel des Betrages, der als Gegenleistung für seine Tätigkeit zur Masse geflossen ist.
§ 5 (neu)
Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung
(1) Mit der Vergütung sind auch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anlässlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen. Hat der Insolvenzverwalter Aufgaben nach § 2 Abs. 3 zulasten der Masse auf Dritte verlagert, ist das dafür aus der Masse bezahlte Entgelt von der Vergütung in Abzug zu bringen.
(2) Besondere Kosten, die dem Insolvenzverwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. Für die Übertragung der Zustellungen i. S. d. § 8 Abs. 3 InsO gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ab der ersten Zustellung entsprechend. Höhere Zustellkosten können im Wege der Einzelabrechnung nach § 8 Abs. 1 InsVV geltend gemacht werden.
(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2.000.000 € pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4.000.000 € abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten.
§ 6
Nachtragsverteilung (neu)
Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich verteilten Insolvenzmasse sowie des für die Nachtragsverteilung erforderlichen Arbeitsaufwandes eine gesonderte Vergütung, die nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzen ist … im Übrigen unverändert.
ZRI 2023, 642
§ 7 Umsatzsteuer
Entfällt als gesonderte Regelung und wird in § 8 Abs. 1 InsVV integriert
§ 8 (neu)
Festsetzung von Vergütung und Auslagen
(1) Die Vergütung und die Auslagen werden nach Anhörung der Gläubiger auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert, zusätzlich wird jeweils ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlussrechnung an das Gericht übersandt wird. Der Antrag ist den Insolvenzgläubigern über das Gläubigerinformationssystem (§ 5 Abs. 5 InsO) mit einer Frist zur Stellungnahme von mindestens zwei Wochen bekannt zu machen. Die ordnungsgemäße Bekanntmachung ist gegenüber dem Gericht nachzuweisen, eingegangene Stellungnahmen sind dem Gericht zu übermitteln.
(2) In dem Antrag ist der entfaltete Tätigkeitsaufwand konkret darzustellen und näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Berechnungsgrundlage bestimmt worden ist. Konkret dazustellen ist in dem Antrag auch, welche Dienst- und Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 5 Abs. 1 Satz 3) und wie sich diese auf die Tätigkeit der Insolvenzverwaltung ausgewirkt haben.
(3) Das Gericht hat den für die Vergütung maßgeblichen Sachverhalt im Festsetzungsbeschluss darzustellen und sich in der Begründung mit den geltend gemachten Erhöhungstatbeständen auseinanderzusetzen, ohne für jeden geltend gemachten Grund einen gesonderten Prozentsatz festsetzen zu müssen. Im Rahmen einer Gesamtschau sind Doppelvergütungen und Überschneidungen auszugleichen. Insoweit gilt § 3 Abs. 6 entsprechend.
(4) Der Insolvenzverwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen für die ersten drei Jahre einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahre 15 vom Hundert und im zweiten Jahr 10 vom Hundert der Regelvergütung, jedoch höchstens 350 € je angefangenem Monat beträgt. Der Pauschsatz darf im Ergebnis 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht überschreiten.
§ 9 (neu)
Vorschuss
Der Insolvenzverwalter kann mit Zustimmung des Gerichts für die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erbrachten Tätigkeiten auf der Grundlage der voraussichtlich am Ende des Verfahrens zu erwartende Berechnungsgrundlage aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen. Die Zustimmung soll erteilt werden …ansonsten unverändert
Zweiter Abschnitt
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters
und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
§ 10
Grundsatz
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.
§ 11 InsVV (neu)
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
(1) Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird mit der Vergütung des Verwalters im eröffneten Verfahren festgesetzt. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist bei Beendigung seines Amtes auf seinen Antrag ein Vorschuss in Höhe seiner zu erwartenden Vergütung zu gewähren.
(2) Die Regelvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 4 auf 50 % der Regelvergütung des Verwalters erhöht werden.
(3) Es sind Zuschläge vorzunehmen, wenn im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben die Vergütung, auch nach einer Erhöhung gemäß Absatz 2, so unzureichend ist, dass zur Vermeidung eines Missverhältnisses eine Erhöhung unabweisbar erscheint. Die Grundsätze des § 3 für Zuschläge gelten entsprechend.
(4) Ein Abschlag ist vorzunehmen, wenn das Amt vorzeitig endet oder aus anderen Gründen der Regelsatz in einem groben Missverhältnis zur Tätigkeit des vorläufigen Verwalters steht.
(5) Die Mindestvergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt die Hälfte der Mindestvergütung des Verwalters im eröffneten Verfahren.
(6) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
§ 12 InsVV
Vergütung des Sachwalters
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
ZRI 2023, 643
(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 350 € der Betrag von 175 € tritt.
§ 12a neu
Vergütung des vorläufigen Sachwalters
(1) Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wird mit der Vergütung des Sachwalters oder Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren festgesetzt. Dem vorläufigen Sachwalter ist bei Beendigung seines Amtes auf seinen Antrag ein Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Regelvergütung zu gewähren.
(2) Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Sachwalters oder Verwalters im eröffneten Verfahren.
(3) Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters.
(4) Die Regelvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 4 auf 50 % der Regelvergütung des Sachwalters erhöht werden.
(5) Es sind Zuschläge vorzunehmen, wenn im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben die Vergütung auch nach einer Erhöhung gem. Abs. 4 so unzureichend ist, dass zur Vermeidung eines Missverhältnisses eine Erhöhung unabweisbar erscheint. Die Grundsätze des § 3 und 12 Abs. 2 gelten entsprechend.
(6) Ein Abschlag ist vorzunehmen, wenn das Amt vorzeitig endet oder aus anderen Gründen der Regelsatz in einem groben Missverhältnis zur Tätigkeit des vorläufigen Verwalters steht.
(7) Die Mindestvergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters beträgt die Hälfte der Mindestvergütung des Sachwalters im eröffneten Verfahren.
(6) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Sachwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(8) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 13
Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Abs. 2 auf 1.200 € .
Dritter Abschnitt
Vergütung des Treuhänders nach § 293 InsO
§ 14
Grundsatz
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 InsO wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 InsO) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2) Der Treuhänder erhält
1. von den ersten 35.000 € 8 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis 70.000 € 5 vom Hundert und
3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 2 vom Hundert.
(3) Die Vergütung beträgt mindestens 150 € für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 100 €.
§ 15
Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
(1) Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt regelmäßig 100 € je Stunde.
(2) Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.
§ 16
Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse
(1) Die Höhe des Stundensatzes der Vergütung des Treuhänders, der die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners überwacht, wird vom Insolvenzgericht bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung festgesetzt. Im Übrigen werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung seines Amtes festgesetzt. Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. Diese dürfen den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung und die Mindestvergütung seiner Tätigkeit nicht überschreiten. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet, so kann das Gericht Vorschüsse bewilligen, auf die Satz 2 entsprechend Anwendung findet.
ZRI 2023, 644
Vierter Abschnitt
Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 17
Berechnung der Vergütung
(1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt zwischen 100 und 400 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.
(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Abs. 3 InsO zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 750 €. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.
§ 18
Auslagen. Umsatzsteuer
(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.
(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Sondervergütungen
§ 19
Vergütung bei der Verwertung von Sondermassen
Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung. Sie beträgt in der Regel
  • von den ersten 250.000 € des bei Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die Insolvenzmasse fließenden Erlöses
3 %
  • von dem Mehrbetrag bis zu 1.000.000
2 %
  • von dem darüber hinausgehenden Betrag
1 %
§ 20
Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters
(1) Der Sonderinsolvenzverwalter erhält in der Regel einen dem erforderlichen Aufwand entsprechenden Bruchteil der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV; im Übrigen finden die Vorschriften des ersten Abschnitts sowie § 63 Abs. 2 und § 64 InsO entsprechende Anwendung.
(2) Wird dem Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe übertragen, einzelne Ansprüche zu prüfen, anzumelden oder anderweitig durchzusetzen, erhält er hierfür Vergütung und Auslagen entsprechend den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung nach Absatz 1 und der Gegenstandswert für die Vergütung nach Absatz 2 bestimmen sich nach der Höhe der zum Zeitpunkt der Beauftragung zu erwartenden Befriedigungsquote.
II. Vorschläge zu Änderungen der InsO
Einfügungen § 5 Abs. 5 InsO (neu) sowie §§ 63, 64 und Neufassung § 5 Abs. 5 InsO
(5) Insolvenzverwalter haben ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat….
Satz 1 ab hier unverändert weiter, Satz 2 entfällt, der bisherige Satz 3 wird Satz 2
§ 63 Abs. 3 InsO erhält folgende Fassung
(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Maßgebend ist die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters im eröffneten Verfahren. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 64 Abs. 1a InsO (neu)
(1a) Die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Höhe des Stundensatzes für die Vergütung der Mitglieder eines Gläubigerausschusses können in einem Insolvenzplan verbindlich geregelt werden. Die Regelung bedarf der Zustimmung des betroffenen Insolvenzverwalters, der betroffenen Mitglieder des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts. Die Zustimmung des Insolvenzgerichts ist zu versagen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche oder grob unangemessene Gestaltung vorliegen.
Neufassung § 64 Abs. 2 und 3
(2) Der Beschluss ist den Gläubigern nach Maßgabe von § 5 Abs. 5 über das Gläubigerinformationssystem bekanntzumachen; dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses ist er besonders zuzustellen.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Verwalter, dem Schuldner, jedem Insolvenzgläubiger und dem Gläubigerausschuss für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend; maßgebend für den Beschwerdegegenstand ist allein die angestrebte Differenz in der Vergütungshöhe.
Übergangsvorschriften
Für den Fall einer Neuregelung sind entsprechende Übergangsvorschriften vorzusehen, wie sie bisher immer in § 19 InsVV und das entsprechende Änderungsgesetz aufgenommen wurden.

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