ZRI 2023, 629
Leitsätze der Redaktion:
1. Das Restrukturierungsgericht hat bei Fehlen von Versagungsgründen den Restrukturierungsplan zwingend zu bestätigen.
2. Der gerichtliche Prüfungsumfang erstreckt sich lediglich auf die Rechtsmäßigkeit des Restrukturierungsplans, nicht jedoch auf dessen wirtschaftliche Zweckmäßigkeit.
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