ZRI 2023, 614
Leitsätze des Gerichts:
1. Leistet das Land NRW auf den Trägern genehmigter Ersatzschulen gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG zustehenden Landeszuschuss in einem Abrechnungszeitraum überhöhte Abschlagszahlungen, kann es seinen daraus resultierenden Rückzahlungsanspruch gegen Nachzahlungsansprüche des Ersatzschulträgers aufrechnen, die sich aus zu niedrigen Abschlagszahlungen für einen anderen Abrechnungszeitraum ergeben (§ 112 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW). § 394 Satz 1 BGB steht der Aufrechnung nicht entgegen, obwohl § 105 Abs. 5 Satz 2 SchulG bestimmt, dass der Landeszuschuss zweckgebunden ist und nicht abgetreten oder verpfändet werden darf.
2. Hält ein Ersatzschulträger die Aufrechnung eines Rückzahlungsanspruchs des Landes NRW gegen einen ihm zustehenden Nachzahlungsanspruch (vgl. § 112 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW) für unzulässig, kann er sich dagegen nicht durch eine gegen die Aufrechnungserklärung des Landes gerichtete Anfechtungsklage wehren, weil in der Aufrechnungserklärung kein Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG liegt. Er muss sein im Ergebnis auf die Auszahlung des an ihn nachzuzahlenden Betrags gerichtetes Begehren vielmehr mittels einer allgemeinen Leistungsklage verfolgen.
3. Der Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs des Landes NRW gegen den Nachzahlungsanspruch des Ersatzschulträgers steht § 394 Satz 1 BGB nicht entgegen. Denn auch wenn § 105 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW anordnet, dass der Landeszuschuss zweckgebunden ist und nicht abgetreten oder verpfändet werden darf, führt dies nicht zur Unpfändbarkeit des Nachzahlungsanspruchs nach § 851 Abs. 1 ZPO.
4. Im Falle der Insolvenz eines Ersatzschulträgers unterliegt die Aufrechnung den einschlägigen insolvenzrechtlichen Regelungen (§§ 94 ff. InsO) und damit etwaig einhergehenden Beschränkungen.
5. Zu den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Verhältnis eines insolventen Ersatzschulträgers zum Land NRW.
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