ZRI 2022, 652

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2022 RechtsprechungInsolvenzrechtAO § 37 Abs. 1, §§ 47, 155 Abs. 1 Satz 1, § 191 Abs. 1 Satz 1; InsO §§ 41, 87, 201 Abs. 1, § 217 Satz 1, § 227 Abs. 1, § 254 Abs. 1, §§ 254b, 258 Abs. 1, § 259 Abs. 1, § 259b Abs. 1, 2Erlass eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids nach Abschluss eines Insolvenzplanverfahrens AO§ 37 AO§ 47 AO§ 155 AO§ 191 InsO§ 41 InsO§ 87 InsO§ 201 InsO§ 217 InsO§ 227 InsO§ 254 InsO§ 254b InsO§ 258 InsO§ 259 InsO§ 259b BFH, Urt. v. 08.03.2022 – VI R 33/19 (FG Köln) +BFHUrt.8.3.2022VI R 33/19FG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, kann das FA Lohnsteuer, die es nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat, als Nachzügler im Wege eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids innerhalb der Frist des § 259b InsO festsetzen.
2. Dem FA ist kein Verschulden an der Nichtanmeldung von Steuer- und Haftungsansprüchen zur Insolvenztabelle anzulasten, wenn es die Kenntnis vom Bestehen der Ansprüche erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans infolge einer Lohnsteuer-Außenprüfung erlangt.
3. Die (teilweise) Befreiung des Insolvenzschuldners von seinen Verbindlichkeiten durch den Insolvenzplan berührt nur die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, weshalb das FA bei deren Festsetzung nicht auf die Insolvenzquote beschränkt ist.

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