ZRI 2022, 642
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat der EU erfolgt nach Ermessen des angerufenen Gerichts.
2. Bei der Ermessensausübung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, in die die Erfolgsaussichten des Versagungsantrags und die dem Schuldner drohenden Schäden auf der einen sowie das Interesse des Gläubigers an einer effektiven (grenzüberschreitenden) Vollstreckung auf der anderen Seite einzubeziehen sind.
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