ZRI 2026, 688

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 Literatur

Paulus, Christoph G., EuInsVO, 7. Aufl., 2026

Deutscher Fachverlag, XVII und 731 S., 219 €, ISBN: 978-3-8005-1978-1
 
Vier Jahre nach der Vorauflage hat Christoph Paulus die 7. Auflage seines vorzüglichen EuInsVO-Kommentars vorgelegt. Das Werk ist schon deshalb beachtlich, weil der Herausgeber auch der Autor dieses Buches ist – sieht man davon ab, dass die Art. 53-55 und 78-92 EuInsVO seit der 6. Auflage von Wolfgang Zenker bearbeitet werden. Der Kärrnerarbeit, die zentralen Kapitel der Verordnung – exemplarisch seien genannt: internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung von Insolvenzverfahren, Sekundärinsolvenzverfahren, Gruppeninsolvenzverfahren – à jour zu halten, hat sich Paulus ganz allein unterzogen, und das mit beachtlichem Erfolg. Das Werk löst seinen Anspruch, dem Benutzer einen schnellen Zugriff zu ermöglichen, in verlässlicher Weise ein.
Wer sich einer solche Sisyphusarbeit unterzieht, muss Kompromisse machen. Paulus macht sie vor allem bei der Quellenauswertung. So ist etwa die einschlägige Literatur nur exemplarisch ausgewertet. Vertraut man dem Literaturverzeichnis, sind einige Kommentare zur EuInsVO gar nicht berücksichtigt (Bork/van Zwieten, Commentary on the European Insolvency Regulation, 2. Aufl. 2022; Cuniberti/Leandro, The European Insolvency Regulation, 2024; Magnus/Mankowski, European Insolvency Regulation, 2025), andere nur in Vorauflagen (bei Drucklegung berücksichtigungsfähig waren KPB, InsO, Stand Juni 2025; Uhlenbruck, InsO, Bd. 2, 16. Aufl. 2023; Wessels, International Insolvency Law, 5. Aufl. 2022). Das kann dazu führen, dass neuere Entwicklungen vernachlässigt werden, etwa wenn bei Art. 7 Rz. 9 das Recht der Gesellschafterdarlehen richtig dem Insolvenzrecht zugewiesen wird, dabei aber hier wie bei Art. 7 Rz. 44 der Vorlagebeschluss des BGH vom 16. 1. 2025 (ZRI 2025, 121 (m. Anm. Bork, S. 127)) nicht erwähnt und in Fußn. 42, 160 die seit 2017 reichhaltig erschienene Literatur zu dieser Frage nicht berücksichtigt wird.
Die große Stärke dieses Kommentars ist demgegenüber, dass erfrischend selbstständig gedacht und nicht nur anderweitig Vorfindbares nachgekaut wird. Es finden sich in diesem Werk viele zum Nachdenken anregende Thesen. Dazu ein paar Lesefrüchte.
Bei Art. 7 Rz. 44 wird die Auffassung vertreten, die Unwirksamkeit einer Schuldnerhandlung nach § 81 InsO falle unter Art. 7 Abs. 2 Satz 2 lit. m EuInsVO. Diese Auffassung wird in anderen Kommentaren geteilt, versteht sich aber nicht von selbst, denn in § 81 InsO geht es um Verfügungen des Schuldners, die nach Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden, und die spricht die EuInsVO in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 lit. b EuInsVO ausdrücklich an. Die in Fußn. 162 angegebene Entscheidung des EuGH in Sachen Auto 1 Enterprise Cars trägt diese Auffassung nicht, denn dort hat der EuGH mit Recht Art. 7 Abs. 2 Satz 2 lit. b EuInsVO angewandt. Das passt auch zu der Entscheidung Lutz vs. Bäuerle, in der der EuGH bei Rdnr. 32 ff. ausgeführt hat, dass von Art. 16 EuInsVO nur Rechtshandlungen erfasst werden, die vor der Verfahrenseröffnung erfolgt sind.
Übrigens scheint der vorliegende Kommentar das bei Art. 7 Rz. 45 genauso zu sehen. Dort findet sich eine äußerst scharfsinnige Beobachtung. Wenn Art. 7 Abs. 2 Satz 2 lit. m, Art. 16 EuInsVO nur Rechtshandlungen erfassen, die vor Verfahrenseröffnung wirksam geworden sind, dann können Rechtshandlungen, die zwischen Antrag und Eröffnung vorgenommen wurden, nicht darunterfallen, weil unter den Voraussetzungen von Art. 2 Nr. 5, 7 und 8 EuInsVO bereits die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters als Verfahrenseröffnung gilt. Es bleibt dann konsequenterweise nur, Art. 7 Abs. 2 Satz 2 lit. b EuInsVO anzuwenden. Das hätte vor allem den Effekt, dass die Einrede aus Art. 16 EuInsVO nicht zum Zuge käme, was sich damit rechtfertigen lässt, dass Vertrauensschutz ab der Bestellung eines vorläufigen Verwalters nicht mehr angebracht ist. Vorausgesetzt wird bei all dem allerdings, dass die Frage, ob eine anfechtbare Rechtshandlung vor Verfahrenseröffnung vorgenommen wurde, im Wege autonomer Auslegung und nicht nach der lex causae zu beantworten ist.
Ein weiteres interessantes Problem wirft Art. 17 EuInsVO auf, der entgeltliche Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung über Immobilien oder in einem Register erfasste Schiffe, Luftfahrzeuge oder Wertpapiere dem Recht des Staates unterwirft, in dessen Hoheitsgebiet sich die Immobilie oder das Register befindet. Die Frage, ob das auch für Gegenstände gilt, die sich nicht in einem EU-Mitgliedstaat befinden, wird von Paulus verneint (Art. 17 Rz. 9). Zur Begründung heißt es, anderenfalls werde die missbräuchliche Verlagerung in Drittstaaten mit einem niedrigeren Schutzniveau nahegelegt. Es soll also m. a. W. bei der Anwendung der lex fori concursus bleiben. Nun kommt eine solche Verlagerung bei Immobilien schlechterdings nicht in Betracht und bei Schiffen, Luftfahrzeugen und Wertpapieren stellt sich doch die Frage, ob der Schutzzweck des Art. 17 EuInsVO – geschützt werden soll der hinsichtlich der Verfahrenseröffnung gutgläubige Erwerber, der durch eine Auslandsinsolvenz nicht schlechter gestellt werden soll als durch eine Inlandsinsolvenz – nicht auch die Anwendung dieser Norm auf Drittstaatensachverhalte verlangt. Denn anderenfalls könnte es gut sein, dass ein in der EU eröffnetes Insolvenzverfahren in einem Drittstaat einschneidendere Auswirkungen haben könnte als in einem anderen Mitgliedstaat. Jedenfalls wird man sich hier an der Entscheidung des EuGH in Sachen Schmid vs. Hertel orientieren müssen, in der der Gerichtshof auch für Art. 17 EuInsVO festgestellt hat, dass eine enge Auslegung von Normen der EuInsVO nicht veranlasst ist, wenn diese einen Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat nicht verlangen.
Die vorstehenden Beispiele mögen zeigen, dass das hier angezeigte Werk gedankenreich und gedankenanregend ist. In einem solchen Buch zu stöbern, das ab und zu kräftig gegen den Strich bürstet, macht jedenfalls Spaß und kann durchaus zu nicht nur „richtigen“, sondern auch vernünftigen Lösungen führen.
Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Reinhard Bork, Hamburg

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