ZRI 2026, 680

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungStrafrechtInsO §§ 129, 133, 134, 143; BGB § 812 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 826; StGB §§ 263, 266; ZPO § 286Nachweis der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Bitcoin-Wallet für Insolvenzanfechtungsklage InsO§ 129 InsO§ 133 InsO§ 134 InsO§ 143 BGB§ 812 BGB§ 823 BGB§ 826 StGB§ 263 StGB§ 266 ZPO§ 286 LG Bonn, Urt. v. 30.04.2026 – 15 O 32/22LG BonnUrt.30.4.202615 O 32/22

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Anspruch auf Herausgabe von Bitcoins nach § 143 i. V. m. §§ 129, 133 InsO erfordert tatsächliche Verfügungsgewalt des ZRI 2026, 681Beklagten; bloße Angabe oder Bestätigung einer Wallet-Adresse begründet keinen Anscheinsbeweis.
2. Die Zuordnung eines Bitcoin-Wallets zu einer bestimmten Person kann mangels zentraler Stelle nur über die tatsächliche Verfügungsgewalt über den zugehörigen Private Key erfolgen; objektivierbare Beweismittel hierfür sind erforderlich.
3. Alle weiteren Anspruchsgrundlagen, einschließlich bereicherungs-, delikts- und sachenrechtlicher Ansprüche, brauchen ebenfalls den Nachweis des Zuflusses.

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