ZRI 2026, 663
Leitsätze der Redaktion:
1. Ein Insolvenzgericht kann erst dann eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit vornehmen, wenn es die für die Zuständigkeit begründenden Tatsachen auch von Amts wegen ermittelt hat.
2. Ein Verweisungsbeschluss in einem Insolvenzverfahren ist willkürlich, wenn das Insolvenzgericht sich aufdrängende Ermittlungen zum COMI unterlässt.
3. Die Ermittlung der für die Zuständigkeitsbestimmung erforderlichen Tatsachen fallen nicht in die Zuständigkeit des nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO befassten Gerichts.
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