ZRI 2026, 660

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtAO § 37 Abs. 2, § 218; InsO §§ 80, 82Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung AO§ 37 AO§ 218 InsO§ 80 InsO§ 82 BFH, Urt. v. 28.01.2026 – X R 3/23 (FG Münster) +BFHUrt.28.1.2026X R 3/23FG Münster

Leitsätze des Gerichts:

1. Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wollte (ständige Rechtsprechung).
2. Auch nach Insolvenzeröffnung bleibt der Schuldner nach materiellem Steuerrecht Einkommensteuerpflichtiger und -schuldner (Fortführung des Senatsurteils vom 30. 7. 2025 – X R 29/21, ZRI 2026, 211, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
3. Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist jedenfalls dann nicht Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung, wenn er die Erstattung der Masse zuführt. Das gilt auch dann, wenn die Erstattung auf ein „Insolvenzanderkonto“ geleistet worden ist (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. 8. 2021 – VII B 64/20 (AdV), BFH/NV 2022, 5 = ZRI 2021, 971).

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