ZRI 2025, 663
Leitsatz des Gerichts:
Im Rahmen der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens, hier Eigenverwaltung, ist neben Überschneidungen bei zuschlagsbegründenden Tätigkeiten, der Größe der Insolvenzmasse auch zu berücksichtigen, dass die erfolgreichen Sanierungsbemühungen durch den Erhalt der immateriellen Vermögenswerte (hier Firmenwert) in der Masse bereits teilweise über den Regelsatz abgegolten sind.
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