ZRI 2025, 638

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungInsolvenzrechtRVG § 11; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 1, § 210; BGB §§ 205, 206, 20Kostenfestsetzung bei Masseunzulänglichkeit RVG§ 11 InsO§ 55 InsO§ 209 InsO§ 210 BGB§ 205 BGB§ 206 BGB§ 20 OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.06.2025 – 8 W 124/21 (LG Hechingen)OLG StuttgartBeschl.24.6.20258 W 124/21LG Hechingen

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine vollstreckbare Festsetzung der Vergütung kommt nicht in Betracht, sofern es infolge des Vollstreckungsverbots gem. ZRI 2025, 639§ 210 InsO an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte – vollstreckbare – Festsetzung fehlt.
2. Bei einem Vergütungsanspruch handelt es sich um eine Altmasseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wenn der Vergütungsanspruch bereits zu dem Zeitpunkt begründet worden ist, in dem der Insolvenzverwalter den Rechtsgrund hierfür gelegt hat.
3. a) Forderungen i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO können nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden. Denn ein Leistungsurteil könnte gem. § 210 InsO nicht vollstreckt werden und hätte, wenn es dennoch erginge, keine über eine Feststellung hinausgehenden Wirkungen.
3. b) Ebenso fehlt es nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit an einem Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 104 ZPO.
3. c) Nichts anderes kann schließlich für die Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG gelten.
4. Im Falle der Masseunzulänglichkeit ist eine Entnahme nach § 5 Abs. 1 InsVV nicht nur faktisch unmöglich, sondern auch rechtlich unzulässig, da aus § 210 InsO nicht nur ein Vollstreckungsverbot, sondern auch ein Leistungsverbot folgt.
5. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter bewirkt keine Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB, ebenso scheidet eine entsprechende Anwendung der §§ 205, 206 BGB aus. Insbesondere ist eine entsprechende Anwendung des § 205 BGB nicht aus Rechtsschutzgesichtspunkten geboten, da der Gläubiger in der Lage ist, seine Ansprüche durch eine Feststellungsklage zu verfolgen.

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